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Gewinnzusage

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Französisches Unternehmen muss Verbraucher 13.500 € bezahlen
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26. Januar 2004

"Alle Gewinner, die geantwortet haben, haben ihren Scheck erhalten ... Herr D., die Nr. 2018... wurde Ihnen zugeteilt. Wenn Sie nicht antworten, verlieren Sie garantiert die € 13.500,-. Diese dringende Mitteilung wird wirksam, wenn Sie uns Ihre Scheck-Anforderung innerhalb 7 Tagen zurücksenden. ... denn Herr D., Sie haben es geschafft!"

Aufgrund dieser schriftlichen Mitteilung vom Juli 2002 muss das beklagte französische Unternehmen einem Stuttgarter Verbraucher nunmehr die zugesagten 13.500 € bezahlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2003.

Grundlage ist die seit dem Jahr 2000 geltende Regelung des § 661a BGB. Danach kann jeder Verbraucher einen ihm versprochenen Preis einfordern, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, er habe bereits gewonnen.

Das Unternehmen kann sich zu seiner Entlastung nicht auf drucktechnisch wie inhaltlich unklare Geschäftsbedingungen berufen, wenn aus dem übrigen Schreiben klar hervorgeht, dass der Gewinn eingetreten sei und die Auszahlung nur noch von formalen Voraussetzungen - hier der Rücksendung der Scheckanforderung - abhänge.

Der Verbraucher kann - was gerade gegenüber ausländischen Firmen bedeutsam ist - den Gewinnanspruch an seinem Wohnsitz in Deutschland einklagen.


Stuttgart, den 05. Februar 2004

gez. Rechtsanwalt Dr. Matthias Breucker

Kanzlei Wüterich & Breucker