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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010 -25 O 172/10 -
nicht rechtskräftig
Das Landgericht Stuttgart hat den Vizepräsidenten der MAGOI
Beteiligungen AG dazu verurteilt, einer von Rechtsanwalt Oliver Renner
vertretenen Anlegerin Schadensersatz in Höhe von € 20.324,86
zu bezahlen.
Die Anlegerin übergab dem Vizepräsidenten der MAGOI Beteiligungen AG
insgesamt einen Betrag in Höhe von € 16.000,00. Damit sollte die Anlegerin ein
Investment in Projekte der „Katalytischen Depolymerisation“ tätigen resp. sich an der
Finanzierung solcher Projekte beteiligen. Das Investment erfolgte in Form einer
sogenannten „MAGOI – Beteiligung“. Hierzu hat die Anlegerin auch einen Vertrag mit
der Helvetia Internationale Treuhand AG mit Sitz in Zug/Schweiz unterschrieben.
Weder der Vizepräsident noch die MAGOI Beteiligung AG und auch nicht die
Helvetia Internationale Treuhand AG verfügten über eine Erlaubnis der
Bundesanstalt für das Kreditwesen nach § 32 KWG (Kreditwesengesetz; in der bis
zum 19.07.2007 gültigen Fassung vom 21.12.2004).
Gegen den Vizepräsidenten der MAGOI Beteiligung AG hatte das Landgericht
bereits am 19.08.2010 ein stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch
hiergegen hat das Landgericht Stuttgart das Versäumnisurteil mit seinem Urteil vom
11.11.2010 (AZ.: 25 O 172/10) in vollem Umfang aufrecht erhalten.
Das Landgericht folgte in seinem Urteil vollumfänglich der Argumentation von
Rechtsanwalt Oliver Renner. Die Anlegerin hat danach einen
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. BGB in Verbindung mit § 32 KWG
(Kreditwesengesetz). § 32 KWG ist Schutzgesetz zu Gunsten des einzelnen
Kapitalanlegers. Da in dem Vertrag mit der Helvetia Internationale Treuhand AG ein
unbedingter Rückzahlungsanspruch suggeriert wurde – feste Zinserträge von 6%,
7% und 12 % in den ersten drei Jahren -, handelt es sich nach Auffassung des
Landgerichts Stuttgart um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem
Kreditwesengesetz. Als Organ – Vizepräsident - der MAGOI Beteiligungen AG
betrieb der Beklagte daher ohne Erlaubnis im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte
und haftet der Anlegerin daher auf Schadensersatz. Der Klage wurde – ohne
Beweisaufnahme – stattgegeben.
Stuttgart, den 18. November 2010
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildende Studium zum/r "Finanzfachwirt/in (FH)"
Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
Kanzlei Wüterich & Breucker
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