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Sportrecht

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Entwicklung nach dem "Kolpak"-Urteil:
Kein unbegrenztes Startrecht für Nicht-EU-Sportler!
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2003, Az.: 8 U 163/03

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erteilung unbeschränkter Lizenzen für Drittstaatler in der laufenden Saison ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.

2. Die in der Kolpak-Entscheidung niedergelegten Grundsätze betreffen nur Berufssportler, die sich als Arbeitnehmer bereits in Staaten der Europäischen Gemeinschaft aufhalten. Auf freie Mitarbeiter sind sie jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar.

3. Die Vereine, die ihrem Sport unter dem Dach des Verbandes nachgehen, stehen in einer gewissen Treuebeziehung untereinander. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich ergeben, dass die Vereine dem Verband einen gewissen zeitlichen Spielraum einräumen müssen, den dieser nutzen kann, um europarechtswidrige Bestimmungen zu ändern.

Das Urteil ist mit Sachverhalt und Entscheidungsgründen abgedruckt in SpuRt, Heft 3/2004.

Anmerkung:

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen Kolpak/DHB vom 8. Mai 2003 dürfen Sportler aus EU-assoziierten Staaten*, die in Deutschland rechtmäßig als Arbeitnehmer beschäftigt sind, gegenüber EU-Angehörigen nicht schlechter gestellt werden. Das Diskriminierungsverbot hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Entlassung hat zur Folge, dass die Wettkampfteilnahme dieser Sportler durch die Verbände nicht mehr beschränkt werden darf.

1. Kein "automatisches" Startrecht für Sportler aus EU-assoziierten Staaten

Erstmals nach dem teilweise schon als "zweites Bosman" bezeichneten "Kolpak"-Urteil erging nun ein OLG-Urteil zur Frage der Ausländerbeschränkung:

Unter Berufung auf das "Kolpak"-Urteil hatte ein Verein der Ringer-Bundesliga versucht, im Wege der einstweiligen Verfügung die Teilnahme ausländischer Sportler aus EU-assoziierten Staaten (Bulgarien, Polen, Tschechien) in der laufenden Saison zu erzwingen, obwohl die Statuten des Deutschen Ringer-Bundes nach wie vor eine Beschränkung vorsahen. Das OLG Hamm erteilte diesem Versuch eine Absage:

- Die Wettkampfteilnahme kann schon aus formalen Gründen nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden: bei einem Start der Sportler wäre die Hauptsache - die Frage der Teilnahme - bereits entschieden worden, was dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes widerspricht. Insbesondere Wettbewerbe im k.o.-System können nicht mehr nachgeholt werden.

- Es ist fraglich, ob es sich bei den vorübergehend eingesetzten Ringer um Arbeitnehmer handelt; nur diese - nicht aber Selbständige - können sich unmittelbar auf die "Kolpak"-Rechtsprechung berufen.

- Aufgrund der wechselseitigen Treuepflicht zwischen Verband und Vereinen ist zudem jeder Verein gehalten, dem Verband eine gewisse Übergangsfrist zu gewähren, binnen derer er seine Verbandsvorschriften an die neue EuGH-Rechtsprechung anpassen kann.

2. Aktuelle Möglichkeiten der Ausländerbeschränkung

Das Kolpak-Urteil gebietet eine Gleichstellung von Arbeitnehmern aus EU-assoziierten Staaten*, die über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Wer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, kann sich nicht auf die Gleichbehandlung mit EU-Sportlern berufen.

Im Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung muss der jeweilige Sportverband - also etwa der DFB - die sportliche Qualifikation der Sportler bestätigen und der Deutsche Sport Bund muss sein Einverständnis erklären. Hier liegt auch nach dem "Kolpak"-Urteil eine Möglichkeit des Sports, die Zahl der Ausländer aus EU-assoziierten Staaten* zu beschränken.

Die Voraussetzungen des Aufenthalts ausländischer Sportler sowie die Gestaltungsmöglichkeiten des Sports sind Gegenstand einer Untersuchung der Rechtsanwälte Dr. Wüterich und Dr. Breucker mit dem Titel "Quotierung von Nicht-EU-Sportlern?" in SpuRt, 1 / 2004, S. 10 ff.


Stuttgart, den 1. Juni 2004

gez. Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker

Kanzlei Wüterich & Breucker


* EU-assoziierte Staaten: Algerien, Bulgarien, Estland, Island, Israel, Jordanien, Lettland, Libanon, Litauen, Liechtenstein, Malta, Marokko, Norwegen, Palästinensische Autonomiebehörde, Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Zypern sowie 77 afrikanische, pazifische und karibische Staaten des "Cotounou-Abkommens". Für die EU-Beitrittsstaaten gelten die gleichen Regelungen auch nach dem Beitritt noch für eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.