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Anmerkung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom
19.08.2010 - 1 U 62/10
Anleger erhält Schadensersatz vom Vermittler
Die Dividium Capital Limited, Isle of Man, Zweigniederlassung Frauenfeld
(Schweiz)
bzw. die International Invest Limited, London (UK) Zweigniederlassung Frauenfeld
(Schweiz) boten über Vermittler Kapitalanlagen in der Bundesrepublik an. Die
Vermittler warben die Anleger damit, mit diesen Anlegergeldern würden am
Devisenmarkt (Foreign Exchange market, „Forex“) Day-Trading-Geschäfte
durchgeführt. Die Renditen beliefen sich auf mindestens 1 - 2 Prozent pro Woche. Die
versprochenen Renditen kämen dadurch zustande, dass mit den kumulierten
Anlegergeldern und mit dem außerordentlichen Know-how der Mitarbeiter Geschäfte
gemacht werden könnten, die sonst nur Banken vorbehalten seien. So könne man auch
als kleiner Anleger von den Geschäftsmodellen profitieren, die sonst nur Banken zur
Verfügung stünden. Ein Verlust des Kapitals des Kunden könne nicht eintreten, da das
Kapital nur als Sicherheit eingesetzt werde. Im Risiko sei allenfalls die Rendite.
Gemäß Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 13.07.2009 wurde
sowohl über die Dividium Capital Limited als auch über die International Invest
Limited der Konkurs eröffnet. Als Konkursliquidatorin wurde die Revitriust Revision
+ Treuhand AG eingesetzt.
Geschädigt sind eine nicht bekannte Zahl von Anlegern, die den Unternehmen ihr
Kapital zur Verfügung gestellt haben.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.08.2010- 1 U 62/10 -
besteht nunmehr die Chance, dass die Anleger bei ihrem Vermittler, soweit dieser
zahlungsfähig ist, den Schaden realisieren könnten. Nach dem Urteil des
Oberlandesgerichts war der Vermittler verpflichtet, richtig und vollständig über
diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss des
Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Der Anlagevermittler müsse das
Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin
überprüfen. Der Vermittler habe fälschlich dargestellt, dass das
Kapital des Kunden sicher sei. Auch habe der Vermittler das Konzept der Anlage -
ohne den Anleger hierauf hin zu weisen - nicht auf Plausibilität überprüft.
Nach der Vermutung des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens war
anzunehmen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht
gezeichnet hätte. Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen den ma&szli;geblichen
Vermittler vollumfänglich stattgegeben und den maßgeblichen Vermittler verurteilt, an
den Anleger Schadensersatz i.H.v. rund 60.000,00 EURO zu bezahlen.
Stuttgart, den 21. Oktober 2010
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildende Studium zum/r "Finanzfachwirt/in (FH)"
Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
Kanzlei Wüterich & Breucker
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