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Widerruf von Immobilienfondsdarlehen

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Schiedsgutachten: Rechtsschutzdeckung auch bei ARB 94 - Nach Schiedsgutachten muss Rechtsschutzzusage erteilt werden
Die Kanzlei Wüterich Breucker hat nach erteilte Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für einen Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die finanzierende Bank nach erfolgtem Widerruf nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Klage eingereicht. Gestützt auf die Securenta-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde beantragt, dass dem Anleger alle an die Bank bezahlten Zinsen sowie Tilgungsleistungen zurückerstattet werden und der Anleger künftig der Bank auf das Darlehen nichts mehr schuldet. Die beklagte Bank hat Widerklage erhoben und beantragt, dass der Anleger die Darlehensnettovaluta an die Bank zurückzahlen muss, da die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden würden. Die Rechtsschutzversicherung hat die Deckungszusage für die Verteidigung gegen die Widerklage abgelehnt. Daraufhin haben wir für den Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachten einleiten lassen. Der Schiedsgutachter ist in seinem Gutachten vom 09.03.2004 unserer Argumentation vollumfänglich gefolgt. Danach muss die Rechtsschutzversicherung dem Anleger auch für die Verteidigung gegen die Widerklage Deckungsschutz erteilen, da zum Rechtsproblem (Anrechnung des Auseinandersetzungsguthabens) keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Zudem sei damit zu rechnen, dass die "Rückabwicklungsjudikatur" verbraucherfreundlicher ausfällt, wenn sich der Europäische Gerichtshof der Argumentationsführung der EU-Kommission zum Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum (LG Bochum, NJW 2003, 2612) anschließt.


Stuttgart, den 10. Mai 2004

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner


Kanzlei Wüterich & Breucker