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Beraterhaftung IBV Fonds Deutschland 3:

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Prospekt fehlerhaft - Verjährung 31.12.2004
Die Kanzlei Wüterich Breucker führte vor dem Landgericht Berlin für einen Anleger am "IBV Fonds Deutschland 3" einen Prozess. Im Rahmen dieses Prozesses ist das Landgericht nach vorläufiger Rechtsauffassung unserer Argumentation gefolgt, dass der Prospekt zum "IBV Fonds Deutschland 3" fehlerhaft ist, da:

- zu den steuerlichen Verlustzuweisungen fehlerhafte Angaben enthalten sind,

- die wirtschaftliche Situation des Mieters DSK unzutreffend dargestellt und insbesondere auf ein bestehendes "Klumpenrisiko" nicht hingewiesen worden ist.

Ein Vermittler ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, das empfohlene Anlageobjekt auf Plausibilität, d.h. auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Wenn fehlerhafte Angaben im Prospekt enthalten sind, muss der Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs hierauf hingewiesen werden. Ist dies nicht erfolgt, kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen am "IBV Fonds Deutschland Nr. 3" in Betracht.

Prospekthaftungsansprüche gegen den Prospektherausgeber verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Zeichnung. Im Gegensatz zur zeitlich eng begrenzten Prospekthaftung verjähren Ansprüche gegen den Berater oder Finanzdienstleister, der den "IBV Fonds Deutschland 3" zur Zeichnung empfohlen hat, am 31.12.2004.


Stuttgart, den 19.05.2004

gez. Rechtsanwalt O. Renner

Kanzlei Wüterich & Breucker