Arbeitsrecht


Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Auf Wunsch gestalten wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsverträge, beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in privaten Verhandlungen und vor Gericht. Wichtig ist uns eine fundierte persönliche Beratung. Wir nehmen uns Zeit, um auf die Besonderheiten Ihrer individuellen Situation einzugehen.

Wir beraten und vertreten große, mittelständische und kleine Arbeitgeber ebenso wie Geschäftsführer, leitende Angestellte, Arbeitnehmer, Personal- und Betriebsräte. Unsere Mandanten vertrauen auf unsere langjährige Erfahrung und ausgewiesene Expertise im Arbeitsrecht.

Schwerpunkte unserer arbeitsrechtlichen Tätigkeit

  • Individualarbeitsrecht, insbesondere Gestaltung und Optimierung von
    - Arbeitsverträgen
    - Vorstands- und Geschäftsführerverträgen
    - befristete Arbeitsverträgen, Teilzeit- und Altersteilzeitverträgen
  • Allgemeines Kündigungsschutzrecht, insbesondere Kündigungsschutzgesetz
  • Besonderes Kündigungsschutzrecht, insbesondere Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung
  • Gestaltung und Optimierung flexibler Vergütungssysteme und flexibler Arbeitszeitmodelle
  • Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht
  • Antidiskriminierungsrecht, insbesondere Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Tarifrecht
  • Gestaltung und Optimierung von Betriebsvereinbarungen

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Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres am Ende des Kalenderjahres verfällt. Der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers erlischt nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Andernfalls wird der Urlaubsanspruch in das nächste Kalenderjahr mitgenommen.
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Rückzahlungsklausel in Arbeitsverträgen zu Fortbildungskosten unwirksam - BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 ARZ 187/22 – Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2023 – Aktenzeichen: 9 ARZ 187/22 – entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag wegen Verstoß gegen AGB-Recht unwirksam ist, wonach vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser die Prüfung wiederholt (ausgenommen Härtefälle) nicht antritt oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte.
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