
Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2025 (Az. 5 Ta 58/25) entschieden, dass ein DFB-Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis zum DFB steht.
Hintergrund war die Klage eines Schiedsrichters, der Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend gemacht hatte. Das Arbeitsgericht hatte den Fall zunächst an das Landgericht verwiesen. Auf die Beschwerde entschied das Landesarbeitsgericht nun, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.
Das Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag findet bei der Beurteilung zwar Berücksichtigung, entscheidend seien aber insbesondere auch die Schiedsrichterordnung des DFB. Diese enthalte mehrere Regelungen, die den Schiedsrichten Pflichten auferlegten und für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche. Für ein Arbeitsverhältnis spreche zudem die Monopolstellung des DFB. Den Schiedsrichtern sei klar, dass sie ihre Tätigkeit nur ausüben könnten, wenn sie einen Vertrag mit dem DFB schließen. Andere Anbieter gäbe es in diesem Bereich nicht.
Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen über die Statusbewertung von Schiedsrichtern, aber auch anderen Akteuren im Sportarbeitsrecht auf. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Spielfeld der Arbeitsrechte für Schiedsrichter grundsätzlich neu vermessen werden muss.
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