Anforderungen an Vertretungsregelungen im Vereinsrecht

eingestellt am 19.01.2024

Ein eingetragener Verein wird im Rechtsverkehr von seinem Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Vertretung gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Verein kann in seiner Satzung abweichend hiervon eine andere Vertretungsregelung treffen. Damit diese im Außenverhältnis – also gegenüber Dritten – wirksam wird, bedarf sie der Eintragung im Vereinsregister.

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Vereinsrechtlicher Grundsatz der Bestimmtheit

Voraussetzung für die Eintragung einer Vertretungsregelung in das Vereinsregister ist deren hinreichende Bestimmtheit. Denn allein der Umstand der Eintragung gewährleistet noch nicht die erforderliche Rechtssicherheit: Der Inhalt der eingetragenen Regelung muss so gestaltet sein, dass Dritte ohne weiteres erkennen können, ob die von einem Vertreter oder von mehreren Vertretern des Vereins abgegebene Willenserklärung wirksam ist oder nicht.

 

Mehrheitsvertretung – Einzelvertretung - Gesamtvertretung

So kann die Satzung eines Vereins etwa bestimmen, dass in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Regelfall des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erfolgt. Ebenfalls hinreicht bestimmt und zulässig ist eine Einzelvertretungsregelung, wonach also jedes einzelne Vorstandsmitglied alleine berechtigt ist, den Verein zu vertreten. Möglich ist auch die Anordnung einer Gesamtvertretung, wonach der Verein von allen oder einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird.

 

Unzulässig: „Gegenseitige Vertretung“

Unzulässig ist dagegen eine Regelung, wonach sich die Vorstandsmitglieder „gegenseitig vertreten“, da daraus nicht deutlich wird, in welcher Weise der Verein nach außen vertreten wird. Aus der Formulierung „gegenseitig vertreten“ oder „gegenseitig zur Vertretung befugt“ geht weder eine Gesamtvertretung oder Mehrheitsvertretung, noch eine Einzelvertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder des Vereins hervor. Eine Satzungsregelung mit „gegenseitiger Vertretungsbefugnis“ ist daher nicht eintragungsfähig.


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Eintragungsfähige Vertretungsregelungen im Vereinsrecht

Vergleiche zu den vereinsrechtlichen Anforderungen an satzungsrechtlichen Vertretungsregelungen und zum Prüfungsumfang des Registergerichts vor Eintragung einer Satzungsregelung in das Vereinsregister unter: https://mariusbreucker.wordpress.com/2023/05/05/vereinsrecht-gegenseitige-vertretungsbefugnis-des-vorstands-ist-nicht-eintragungsfahig/



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