BAG zum Fall Müller

eingestellt am 17.01.2018

BAG zum Fall Müller: Befristung von Arbeitsverhältnissen im Sport 
Wie besonders ist der Sport?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner vorab veröffentlichten Pressemitteilung (https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-1&nr=19677&pos=0&anz=2&titel=Befristung_des_Arbeitsvertrags_eines_Lizenzspielers_der_Fu%DFball-Bundesliga) zum Fall "Müller" (Urteil vom 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16) deutlich gemacht, dass es die Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG für wirksam erachtet. Die Stuttgarter Zeitung (https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.print.bbfd3619-3f7f-4fb1-beaf-a6b4e40a735a.presentation.print.v2.html) greift unseren Fachbeitrag aus SpuRt 2015, 192, 197 (http://rsw.beck.de/cms/?toc=SPuRt.40&docid=372906) (Heink / Hemmeter, Gesetzliche und tarifvertragliche Spielräume für die Befristung von Sportler-Arbeitsverhältnissen) auf mit dem Zitat: "Wer autonom sein will, muss selbst gestalten." Das BAG anerkennt im Ergebnis die sportspezifischen Besonderheiten als ausreichend "besonders" im Sinne des Befristungsrechts. Ist diese Begründung auf alle Arbeitnehmer-Sportler übertragbar? Wie erfolgt die Abgrenzung zur Beschäftigung in anderen Berufen und Branchen? Auf die Urteilsbegründung darf man gespannt sein.



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