Baubesprechungen im Tiefbau

eingestellt am 18.12.2011


Das Landgericht Stuttgart hat in einem Verfahren des vertretenen Tiefbauunternehmens gegen den Generalübernehmer wegen rückständigen Werklohnes im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Relevanz von Äußerungen anlässlich einer Baubesprechung hingewiesen.


Insbesondere bei Gewerken im Tiefbau stellt sich regelmäßig das Problem mangelnder Sichtbarkeit der Verhältnisse vor Ort. Verschärft wird dies, wenn einzelne Teilgewerke abschnittsweise von verschiedenen Vor- und Nachunternehmern auszuführen sind. Ob die ausgeschriebene Leistung planmäßig erbracht werden kann, ist für das Bauunternehmen erst feststellbar, wenn das Baufeld frei geworden ist und der Vorunternehmer seine Leistung erbracht hat. Die Frage nach Vertragsänderungen zu Leistung, Vergütung, Mängelrechten oder Verjährungsfristen sowie mögliche Abnahmewirkungen ist nur bei hinreichender Dokumentation der Baubesprechungen zu beantworten. Für einen prozessualen Beweis bedarf es darüber hinaus eines Zeugen, der sich an den Inhalt der Besprechung – teilweise nach langer Zeit – noch erinnern kann. Dies war im vorliegenden Rechtsstreit glücklicherweise der Fall, so dass das Tiefbauunternehmen eine Vertragsänderung darlegen und beweisen konnte.

Ohne die Erinnerung des sorgfältigen Poliers an die Besprechungen auf der Baustelle wäre der Nachweis der Vertragsänderung nicht gelungen und es hätte gegebenenfalls Beweis zur vom Generalübernehmer behaupteten Mangelhaftigkeit erhoben werden müssen.

Gerade bei Gewerken des Tiefbaus ist zwischen dem Aufgaben und dem Abschluss der Leistung oftmals nur ein kurzes Zeitfenster offen, um sämtliche Fragen von den vorgefundenen Verhältnissen vor Ort im Abgleich mit dem Leistungsverzeichnis und den Plänen bis hin zur im besten Fall förmlichen Abnahme zu klären. Unternehmen des Tiefbaus kann daher auch weiterhin nur empfohlen werden, die Ereignisse und insbesondere Besprechungen auf der Baustelle sorgfältig zu dokumentieren und den jeweiligen Polier oder Bauleiter vor Ort im Hinblick auf diese Maßnahmen zu sensibilisieren.

Seit dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofes zur analogen Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf Protokolle zu Baubesprechungen (Urteil vom 27.1.2011 – VII ZR 186/09, NJW 2011,1965-1970, vergleiche auch Blogartikel „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Bauvertrag“ auf dieser Webseite vom 10. Mai 2011) kann einem jeden Baubeteiligten, der Rechte aus einer Baubesprechung herleiten möchte, in welcher etwa Vertragsänderungen besprochen wurden, nur dringend die Protokollierung der Besprechung und die Zustellung des Protokolls an den oder die Vertragspartner empfohlen werden.

Für die am Bau Beteiligten stehen während der Leistungserbringung regelmäßig andere Dinge im Vordergrund als das Erstellen von Protokollen. Angesichts der Relevanz für die Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte ist jedoch der Aufwand in die diesbezügliche eigene Verwaltung gut investiert.

Dr. Peter Heink




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