Betriebsbedingte Kündigung: Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2025

Betriebsbedingte Kündigung: Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (26.06.2025 – 5 Ca 347/25) macht klar: 
Die bloße Behauptung, eine Stelle sei aus „dringenden betrieblichen Gründen“ entfallen, genügt nicht.
Arbeitgeber müssen genau schildern, welche Aufgaben entfallen, wie diese künftig verteilt werden
und warum der Beschäftigungsbedarf tatsächlich wegfällt.


Der aktuelle Fall: 


Im Fall des Arbeitsgerichts Siegburg hatte die Arbeitgeberin die Kündigung damit begründet, dass
die Position der Klägerin als Assistenz der Geschäftsführung ersatzlos zu streichen gewesen sei, da sie
strukturell nicht erforderlich sei und die verbleibenden Aufgaben durch die Geschäftsführung und die
Verwaltung übernommen werden könnten.

Dem Arbeitsgericht genügte diese Begründung nicht. Das Arbeitsgericht verneinte einen betriebsbedingten 
Kündigungsgrund.
Das Gericht führte hierzu aus, dass eine unternehmerische Entscheidung, die letztlich „nur“ auf den
Abbau einer Hierarchieebene hinauslaufe, einer näheren Darlegungen bedürfe, damit geprüft
werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für die betroffenen Arbeitnehmerin tatsächlich entfallen
und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist. Der Arbeitgeber sei
verpflichtet darzulegen, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem
betroffenen Arbeitnehmer/ der betroffenen Arbeitnehmerin ausgeübten Tätigkeiten für diesen/diese
zukünftig entfallen. Es bedürfe hier einer konkreten Darstellung der Auswirkungen seiner
Entscheidung auf die zukünftige Arbeitsmenge und eine Prognose, wie vom verbliebenen Personal
die anfallenden Aufgaben aufgefangen werden können.


Praxishinweis:


Das Urteil ist für die arbeitsrechtliche Praxis von enormer Bedeutung. Es unterstreicht einmal mehr,
wie wichtig die Vorbereitung einer soliden und detaillierten unternehmerischen Entscheidung beim
Personalabbau für Arbeitgeber ist. Arbeitgeber sollte hier nichts überstürzen, sondern den
Personalabbau und die arbeitgeberseitige Entscheidung präzise vorbereiten und dokumentieren.


(Berufung gegen das Urteil ist beim LAG Köln anhängig).



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