Erstattung von steuerlichen Nachteilen bei Rückabwicklung von Verträgen über Schrottimmobilien

eingestellt am 01.08.2012

Erstattung von steuerlichen Nachteilen bei Rückabwicklung von

Verträgen über Schrottimmobilien



In einem von der Kanzlei Wüterich Breucker in den Vorinstanzen betreuten Fall hat der VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Entscheidung vom 26.01.2012 seine Rechtsprechung zur Erstattung steuerlicher Nachteile sowie der Vorteilsanrechnung steuerlicher Vorteile ergänzt.


In der Sache ging es um zwei unterschiedliche Fragestellungen:

1. Zum einen hatte das Finanzamt nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages die in den Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages angefallenen Abschreibungen als an die Kläger zurückfließende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesehen und entsprechend Steuer festgesetzt. Das Landgericht Stuttgart war noch der Auffassung gewesen, die Versteuerung der Schadensersatzleistung in Folgen von Werbungskostenrückflüssen stelle keinen Schaden dar, weil davon auszugehen sei, dass die daraus resultierenden Nachteile den erzielten Steuervorteilen entsprechen.

Dem war das Oberlandesgericht Stuttgart entgegengetreten. Die Kläger hätten sich gezielt an einem Steuersparmodell beteiligt, mit dem keine besonderen wirtschaftlichen oder steuerlichen Risiken verbunden gewesen seien. Sie könnten daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätten die Beklagten ordnungsgemäß erfüllt. In diesem Falle hätten die Kläger die Steuervorteile erzielt, die nicht durch spätere Festsetzung von Steuern geschmälert worden wären.

Dem Ergebnis des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen. Er bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der Käufer im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Rückzahlung der Anschaffungskosten letztere beim Käufer als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu unterwerfen seien. Den Klägern darf es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verwehrt sein, diese steuerlichen Nachteile in den im Rahmen des Schadensersatzanspruchs anzustellenden Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen.

2. In einem zweiten Teil der Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof mit einem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus erwarteten steuerlichen Belastungen aus weiteren Werbungskostenrückflüssen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte diese Ansprüche zurückgewiesen, weil noch keine Steuerbescheide ergangen seien. Dem tritt der Bundesgerichtshof mit dem Argument entgegen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Steuerbescheid ergangen oder gar bestandskräftig sei. Eine nähere Berechnung der erzielten Steuervorteile und der ggf. anzurechnenden steuerlichen Nachteile seien nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestünden, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben.

3. Insgesamt handelt es sich um eine Entscheidung, die in der Diskussion um die Erstattung sowie Anrechnung von steuerlichen Vorteilen an einigen Punkten Klarheit bringt. Dennoch bleibt das Thema schwierig. An einer systematischen Darstellung der in Betracht kommenden Konstellationen fehlt es bislang.

4. Nicht in die Revision ging das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit, als die Kläger im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs auch eine Verzinsung des Fremdkapitals gemäß § 347 BGB einbezogen hatte (vgl. Senatverwaltung für Finanzen Berlin, III A-S-2253-4/07, Erlass vom 14.05.2007). Eine befriedigende Antwort hierauf ist das Oberlandesgericht allerdings schuldig geblieben, zumal es im Gesamtvermögensvergleich die Mieten, die die Kläger vereinnahmt hatten, berücksichtigt hat.



Kommentare

Ich habe in eine sogenannte Schrottimmobilie investiert ("SP Sachwert Plus Fond"). Dieser wurde rückabgewickelt. Der Kauf über einen Kredit wurde bei der BFI-Bank getätigt, die Bank wurde insolvent. Jetzt hat das Finanzamt eine Neuberechnung meiner Einkommenssteuererklärung von 2005 durchgeführt und rechnet mir vor, ich hätte durch diese erzwungenen Verkauf (der Rückabwicklung) Gewinne erzielt, die ich nachträglich versteuern muss. De facto hatte ich aber nur Verluste!

Steffen , eingestellt am 03.06.2014