Kosten der Liposuktion erstattungsfähig

eingestellt am 01.08.2012

Kosten der Liposuktion erstattungsfähig


In einer Entscheidung vom 25.07.2011 hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart festgestellt, dass die Kosten einer Liposuktion bei diagnostiziertem Lipödem nach den Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung (MB-KK 94) zu erstatten sind.


Nachdem die beklagte Krankenversicherung ihre Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart zurückgenommen hat, ist die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig.

Die private Krankenversicherung hatte sich im Prozess darauf berufen, die betroffene Klägerin müsse sich zunächst einmal konservativen Behandlungsmethoden unterziehen, bevor die Kosten einer Liposuktion aufgewendet werden dürften. Da der behandelnde Arzt aber die Liposuktion für notwendig gehalten hatte, sprach das Landgericht der Klägerin die Erstattung der Kosten zu.

Entscheidend für den Prozesserfolg der Klägerin war ein Sachverständigengutachten von Professor Dr. Wilfried Schmeller von der Hanse-Klinik in Lübeck. Professor Dr. Schmeller konnte deutlich machen, dass zwischen der konservativen Behandlung des Lipödems und der Liposuktion kein „Stufenverhältnis“ bestehe. Vielmehr sind die Behandlungserfolge einer Liposuktion umso besser, je früher diese Behandlungsmethode angewendet wird.

Im Ergebnis werden private Krankenversicherungen auf der Grundlage der einbezogenen Musterbedingungen die Kosten einer Liposuktion bei diagnostiziertem Lipödem regelmäßig zu erstatten haben.



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -