Massenentlassungen bleiben ein hochsensibles Thema – rechtlich wie menschlich. Das BAG (Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22, PM 17/26) nun eindeutig entschieden: Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Dies gilt sowohl, wenn überhaupt keine Anzeige erstattet wird, als auch, wenn die Anzeige zu früh – nämlich vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat – erfolgt. Einer milderen Linie im Umgang mit Fehlern im Massenentlassungsverfahren hat das BAG damit eine Absage erteilt. Unternehmen müssen daher weiterhin Massenentlassungsanzeigen penibel vorbereiten und begleiten.
Entscheidungen des BAG
Das BAG hat in zwei Verfahren entschieden. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet. Dort hatte der EuGH klargestellt, dass die Massenentlassungsrichtlinie ein vollständig abgeschlossenes Verfahren verlangt, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden dürfen. Einer nachträglichen Heilung von Fehlern hatte der EuGH eine Absage erteilt.
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat das BAG die Kündigungen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren als unwirksam bewertet. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in nationales Recht umgesetzt wird.
Praxishinweise
Für Unternehmen bestätigt sich das Risiko, dass eine gesamte Massenentlassung an formalen Fehlern scheitert und mit der Unwirksamkeit der Kündigungen weitreichende (teure) Folgen mit sich bringt. Einer milderen Auslegung, die eine nachträgliche Heilung als zulässig angesehen hat, ist damit eine klare Absage erteilt worden. Unternehmen sollten Massenentlassungen sorgfältig planen, die Abläufe rechtlich prüfen lassen und die Dokumentation des Konsultations- und Anzeigeverfahrens professionell gestalten.
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