Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam

Veröffentlicht am 27.03.2026

Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen und pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung.

Entscheidung des BAG

Das BAG stellt klar, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag, die ein einseitiges Recht der Arbeitgeberseite vorsehen, Arbeitnehmer/innen nach Ausspruch einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen und unwirksam sind. Der Grund: Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beschäftigten, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tätig zu sein, wiegt regelmäßig schwerer als das Interesse der Arbeitgeberseite am Fernhalten von der Arbeit. Durch eine pauschale Freistellungsklausel würde dem/der Arbeitnehmerin die Möglichkeit verwehrt, ein besonderes Beschäftigungsinteresse für den Einzelfall geltend zu machen. Entscheidungen über Freistellungen müssen deshalb stets Ergebnis einer Interessenabwägung im Einzelfall sein.


Auswirkungen auf die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Freistellungen weiterhin möglich sind, jedoch erst nach Abwägung im Einzelfall. Der Arbeitgeber muss für das Überwiegen seiner Interessen konkrete Gründe darlegen (z.B. Störung des Betriebsfriedens). Zwingend notwendig sind Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag mit dieser Entscheidung wohl nicht mehr, aber durchaus aus Klarstellungsgründen sinnvoll. Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sollten dahingehend angepasst werden, dass im Einzelfall stets eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen stattfindet.


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