Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat am 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) eine richtungsweisende Entscheidung
getroffen und pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam
erklärt. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die arbeitsrechtliche
Vertragsgestaltung.
Entscheidung des BAG
Das BAG stellt klar, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag, die ein einseitiges Recht der Arbeitgeberseite vorsehen, Arbeitnehmer/innen nach Ausspruch einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen und unwirksam sind. Der Grund: Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beschäftigten, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tätig zu sein, wiegt regelmäßig schwerer als das Interesse der Arbeitgeberseite am Fernhalten von der Arbeit. Durch eine pauschale Freistellungsklausel würde dem/der Arbeitnehmerin die Möglichkeit verwehrt, ein besonderes Beschäftigungsinteresse für den Einzelfall geltend zu machen. Entscheidungen über Freistellungen müssen deshalb stets Ergebnis einer Interessenabwägung im Einzelfall sein.
Auswirkungen auf die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass Freistellungen weiterhin möglich sind,
jedoch erst nach Abwägung im Einzelfall. Der Arbeitgeber muss für das
Überwiegen seiner Interessen konkrete Gründe darlegen (z.B. Störung des
Betriebsfriedens). Zwingend notwendig sind Freistellungsklauseln im
Arbeitsvertrag mit dieser Entscheidung wohl nicht mehr, aber durchaus aus
Klarstellungsgründen sinnvoll. Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen
sollten dahingehend angepasst werden, dass im Einzelfall stets eine
Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen stattfindet.
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