
Prozess über medizinische Notwendigkeit der Protonentherapie
bei Prostatakarzinom gegen private Krankenversicherung steht an
I.
Die Protonentherapie bei Prostatakarzinom ist ein brandneues Behandlungsverfahren, das sehr gute Ergebnisse erzielt. Nach dem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms vom 19.06.2008 (Bundesanzeiger 2008, 3571), erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der entsprechenden Behandlungsmaßnahmen.
II.
Private Krankenversicherungen (PKV) stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei nicht gegeben. Die Behandlung entspreche nicht den Leitlinien für die Behandlung des Prostatakarzinoms.
Diese Argumentation der PKV kehrt bei verschiedenen Krankheitsbildern wieder, ist aber bereits in den gedanklichen Grundlagen verfehlt:
Eine Behandlung ist dann medizinisch notwendig im Sinne der Bedingungen des Krankenversicherungsvertrages (MP/KK), wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung zu vertreten ist, sie als notwendig anzusehen. Alle innerhalb des aus ärztlicher Sicht vertretbaren liegenden Behandlungsmethoden und Behandlungsschritte sind vom Krankenversicherungsvertrag gedeckt.
Der Hinweis auf die Leitlinien geht fehlt. Das zeigt bereits die Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Unabhängig davon haben die Leitlinien weder normativen noch „quasi-normativen“ Charakter. Tatsächlich können die Leitlinien nämlich nur den Stand der Erkenntnisse zum Zeitpunkt ihres Erlasses dokumentieren. Den Leitlinien kommt daher ein „statisches rückwärtsgewandtes Element“ (Taupitz) zu. Die Leitlinien dienen nicht dazu, den Versicherungsnehmer vom sich entwickelnden Stand von Wissenschaft und Technik abzukoppeln.