Schließung der Krankenkasse City BKK

eingestellt am 26.07.2012


Die City BKK erwehrt sich zahlreicher Kündigungsschutzklagen vor deutschen Arbeitsgerichten, unter anderem eingereicht durch den Unterzeichner für einen langjährigen Arbeitnehmer der Kasse vor dem Arbeitsgericht Stuttgart.


Im Hintergrund steht die Schließung der Krankenkasse durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011. § 164 Abs. 4 SGB V ordnet für diesen Fall grundsätzlich die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Krankenkasse kraft Gesetzes mit der Schließung an. Die gegen diese Beendigungswirkung und gegen die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen gerichteten Klagen hatten nur teilweise Erfolg (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2011, Az. 21 Ca 7861/11; Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 2.11.2011, Az. 28 Ca 157/11; vom 12.10.2011, Az. 20 Ca 116/11). Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klagen ab (so auch Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.10.2011, Az. 3 Ca 240/11; vom 27.1.2012, Az. 13 Ca 172/11; vom 7.11.2011, Az. 22 Ca 168/11).
Inzwischen äußerten sich zwei Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg unterschiedlich. Die 7. Kammer ist der Auffassung, die Arbeitsverhältnisse seien mit der Schließung kraft Gesetzes beendet (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2012, Az. 7 Sa 13/12). Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei mit der Sicherung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechtfertigen. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg sieht hingegen eine Beendigung als unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit an. Die gesetzliche Beendigungsfolge habe keine hinreichende Kompensation. Zudem könnten ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Beendigungsfolge zugeordnet werden, nur weil ein für diesen Personenkreis nicht vorgesehenes Unterbringungsangebot unterbreitet werde (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.5.2012, Az. 1 Sa 2/12). Ebenso befand das Landesarbeitsgericht Hamburg für einen unkündbaren Arbeitnehmer, dem kein hinreichendes Unterbringungsangebot nach SGB V unterbreitet wurde, dass auf dieser Grundlage eine Beendigung kraft Gesetzes nicht in Betracht komme. (LAG Hamburg, Urteil vom 31.5.2012, Az. 1 Sa 55/11).

Die Entscheidungen divergieren nur teilweise, weil die als Kläger auftretenden Arbeitnehmer in ihren jeweiligen arbeitsrechtlichen Status. Die Entscheidungen betreffen Fallgestaltungen zu ordentlich kündbaren wie auch zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, zu solchen mit langer Betriebszugehörigkeit und damit einer Vergangenheit als Beamter bzw. DO- Angestellter und solchen mit kurzer Betriebszugehörigkeit. Dennoch liegen divergierende Entscheidungen vor, mit denen sich nun wohl das Bundesarbeitsgericht beschäftigen wird.

Der problematische Hintergrund der Streitigkeiten liegt in zwei unterschiedlichen in den Regelungen des SGB V aufeinanderprallenden Konzepten zur Gestaltung des deutschen Gesundheitssystems. Der Gesetzgeber versuchte durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wirtschaftliche Wettbewerbsstrukturen in ein von Solidarität und Kontinuität geprägtes System einzuführen. Die City BKK hatte dem Vernehmen nach eine wirtschaftlich ungünstige Zusammensetzung der Versicherten zu bewältigen mit der Folge hoher Ausgaben. Letztere konnten durch die am Durchschnitt orientierten Einahmen nach dem Risikostrukturausgleich nicht ausgeglichen werden. Der Staat schützt Patienten und Ärzte als Gläubiger einer nicht mehr leistungsfähigen Krankenkasse, indem ihre Ansprüche durch die verbleibenden leistungsfähigen Kassen bedient werden müssen. Die wesentlichen Lasten einer Pleite einer Krankenkasse treffen daher die Sieger im Wettbewerb. Dieses widersinnige Ergebnis beruht auf der Unvereinbarkeit der Prinzipien von Solidarität einerseits und Wettbewerb andererseits. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Argumentation des die Schließung betreibenden Bundesversicherungsamtes, eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer der geschlossenen Krankenkasse im verbleibenden System oder eine – für jedes Arbeitsverhältnis der Privatwirtschaft übliche – betriebsbedingte Kündigung würden die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gefährden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Beendigung kraft Gesetzes bei Schließung bleibt abzuwarten.

Allen Angestellten im Dienste einer Krankenkasse kann dringend empfohlen werden, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genau zu überprüfen und sich im Hinblick auf die anhaltende und leider steigende Gefahr der Schließung weiterer Kassen entsprechend einzurichten.

Dr. Peter Heink




Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -