Tischtennisclub erstreitet Aufstieg

eingestellt am 24.11.2009

Pressemitteilung


Startrecht des TSV Wendlingen in der Oberliga Baden-Württemberg, OLG Stuttgart, Az. 19 U 134 / 09

OLG Stuttgart hält rückwirkende Verbandsstrafe für unwirksam


Der TSV Wendlingen erreichte im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart den Aufstieg von der Verbandsliga in die Oberliga in der laufenden Saison 2009 / 2010.


Der beklagte Tischtennisverband Württemberg-Hohenzollern (TTVWH) hatte dem TSV Wendlingen wegen des Einsatzes eines Spielers in Kroatien rückwirkend vier Punkte abgezogen, wodurch der sportlich erstrittene Aufstieg (36:0 Punkte) nachträglich entzogen wurde. Der TTVWH hatte auf der Grundlage der Wettspielordnung des DTTB (WO DTTB), Ziffer B 1.4 Alternative 2, die Spielberechtigung eines Wendlinger Spielers und die Einsatzberechtigung rückwirkend entzogen. Der TTVWH sah den Tatbestand eines Einsatzes „unter dem Dach“ eines fremden Nationalverbandes verwirklicht, weil der Spieler ein Spiel in einer Freizeitliga in Kroatien bestritten hatte. Das letztinstanzliche Urteil der Verbandsgerichtsbarkeit des TTVWH bestätigte dieses Ergebnis.

Der TSV Wendlingen begehrte zunächst vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 25 O 343/09) die vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg. Der Verein bemängelte die unzureichende und falsche Tatsachenermittlung durch den TTVWH. Er trug vor, es müsse berücksichtigt werden, dass ein Einsatz des Spielers „unter dem Dach“ des kroatischen Verbandes, wie Ziffer B 1.4 Alternative 2 WO DTTB dies voraussetzt, nicht vorliegen könne, wenn der kroatische Verband keine Verbindung zur fraglichen Liga aufweise. Es fehle zudem an einer Satzungsgrundlage für die ausgesprochene Verbandsstrafenregelung. Die Rückwirkung der verhängten Verbandsstrafe in der Alternative 2 in WO DTTB B 1.4 sei für ein nur punktuelles Ereignis unbillig. Das für die Verhängung der Verbandsstrafe erforderliche Verschulden könne nicht vorliegen, da der Verein den Spieler nach dem Einsatz in Kroatien nicht mehr einsetzte.

Das Landgericht wies die Anträge des TSV Wendlingen zurück.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wiederholte der TSV Wendlingen seine vor dem Landgericht vorgetragene Argumentation und bot ergänzend Zeugnis des Präsidenten des kroatischen Tischtennisverbandes für die tatsächlichen Verhältnisse im kroatischen Tischtennissport an.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hörte den Zeugen und äußerte hernach die Einschätzung, es sei glaubhaft, dass die betreffende Liga eine Freizeitliga sei und in keiner Verbindung zum kroatischen Tischtennisverband stehe. Allerdings sei die rechtliche Frage, ob dieser Sachverhalt für die Anwendung der Ziffer B 1.4 Alternative 2 der WO DTTB ausreiche, vom Senat nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat ließ die Frage letztlich dahinstehen.

Der Senat konnte kein Verschulden beim TSV Wendlingen feststellen. Soweit überhaupt ein Verstoß gegen Ziffer B 1.4 WO DTTB vorliege, so habe unstreitig lediglich ein einmaliger Einsatz in Kroatien stattgefunden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah keine wirksame Rechtsgrundlage für einen rückwirkenden Punkteabzug. Es stellte klar, dass ein einmaliger Einsatz während der Saison eine auf den Saisonbeginn rückwirkende Sanktion nicht rechtfertigen könne. Die Rechtsfolge einer Verbandsstrafe dürfe nur so weit in die Vergangenheit reichen wie der zugrunde liegende Verstoß. Da der Spieler von Anfang an über eine ordnungsgemäß erteilte deutsche Spielberechtigung verfügte, könne man ihn nicht nachträglich für die gesamte Saison sperren.

Nach den Hinweisen des Gerichts einigten sich die Parteien auf eine endgültige Zulassung des TSV Wendlingen e.V. zum Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg Saison 2009 / 2010. In mehreren Pressemitteilungen haben die Verbände die Erwägungen dargelegt, die dort zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages führten.

Der TSV Wendlingen ist damit für die Saison in der Oberliga startberechtigt.

Weitere Informationen unter http://www.tsv-wendlingen-tt.de/main.php.


Stuttgart, den 24.11.2009

gez. Rechtsanwalt Peter Heink
WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

Pressemitteilung-TSVWendlingen-131109-2.pdf


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