Vereinsrecht: Rückforderung von Coronahilfen

eingestellt am 25.05.2023

Wenn ein Verein Coronahilfen (Corona-Soforthilfen I und II, Coronahilfe Profisport 2020) beantragt und erhalten hat, kommt es nach Erstellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 zu entsprechenden Schlussabrechnungen durch die zuständigen Landesbehörden bzw. das Bundesverwaltungsamt.

 

In vielen Fällen fordern die Behörden ausgezahlte Coronahilfen zurück. Die Sach- und Rechtslage ist komplex. Schon die Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Vereins-Coronahilfen ist umstritten: So ist unklar, ob der Bescheid über die Erstattung auf § 48 VwVfG - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - oder auf § 49 VwVfG - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts - bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze gestützt werden muss. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Erstattungspflicht sind je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich (VG Berlin, Urteil vom 25. November 2022 – 26 K 59/22 –, juris).

 

In der Regel werden die Coronahilfen zurückgefordert, wenn der Verein im Jahresabschluss 2020 einen Gewinn ausgewiesen hat. Es stellt sich die Frage, ob dieser Jahresabschluss ein vollständiges und richtiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Vereins vermittelt. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein nicht bilanziert, sondern den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Denn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bildet im Jahr 2020 entstandene, aber erst in den Folgejahren fällig gewordene und bezahlte Lasten nicht ab. Ob die Gewinnermittlung deshalb den Schluss zulässt, Coronahilfen seien nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck - der Überbrückung von existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen - verwendet worden (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), ist vor diesem Hintergrund durchaus zweifelhaft.

 

Dazu kommt, dass die Vereine im Jahr 2020 in aller Regel Verluste im Zweckbetrieb sowie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verzeichnen hatten. Demgegenüber war der ideelle Bereich häufig nicht defizitär, weil die Mitglieder den Verein nicht verließen, auf der anderen Seite aber aufgrund der Pandemie nur begrenzt in der Lage waren, die Leistungen beispielsweise eines Sportvereins zu nutzen. Würde bei der Beantwortung der Frage, ob der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck erreicht oder verfehlt wurde, der ideelle Bereich eines Vereins einbezogen, ergäbe sich gegenüber Wirtschaftsunternehmen, die nicht über einen ideellen Bereich verfügen, eine gravierende Benachteiligung.

 

Angesichts der offenen Fragen ist den Vorständen der Vereine, die Coronahilfen beantragt und erhalten haben, im Falle von Rückforderungen anzuraten, die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren auf die in der Gewinnermittlung nicht abgebildeten Umstände hinzuweisen und gegen ergehende Bescheide im Zweifel Widerspruch zu erheben.



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