„Hoffnung für gekündigte Bausparer“

eingestellt am 06.04.2017

unter dieser Überschrift berichtete die Stuttgarter Zeitung am 06.07.2017 in einem Artikel über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 vom 21.02.2017 (AZ.: XI ZR 272/16). Gegenstand des Verfahrens war die Kündigung eines Bausparkassenvertrages nach Vorliegen der Zuteilungsreife. Der Bundesgerichtshof hat hierbei ein Kündigungsrecht bejaht, jedoch als Ausnahme entschieden, dass bei anderen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. bei einem Zinsbonus, erst mit Erlangung des Bonus eine Kündigung möglich sei.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wurde hierzu als Experte befragt: Bei welchen Tarifen genau Bausparer eine Kündigung wie lange abwehren können „muss anhand der jeweiligen vereinbarten Vertragsbedingungen geprüft werden“, kommentiert der Stuttgarter Anwalt Oliver Renner, der im Herbst ein Grundsatzurteil gegen die Darlehensgebühr für Bausparverträge erwirkt hatte so das Zitat aus der Stuttgarter Zeitung.


Nachfolgend der link zum Artikel aus der Stuttgarter Zeitung vom 06.04.2017

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.nach-bgh-urteil-hoffnung-fuer-gekuendigte-bausparer.5b8fe4c4-6133-4758-aad4-70109ff3c951.html

 

Der Bundesgerichtshof hatte am 08.11.2016 (AZ.: XI ZR 552/15) entschieden, dass die Klauseln einer Bausparkasse in ihren ABB, die eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung einfordern, unwirksam sind. Rechtsanwalt Oliver Renner hatte in diesem Verfahren die klagende Verbraucherzentrale vertreten.

Nach dieser Entscheidung können Bausparkunden daher zu Unrecht bezahlte Darlehensgebühren zurückfordern. Diese Ansprüche unterliegen aber der Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren beginnt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Klageerhebung, nicht vor dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen, so das Amtsgericht Ludwigsburg in einem aktuellen Urteil vom 10.03.2017 (AG Ludwigsburg, Urteil vom 10. März 2017 – 10 C 13/17 –). Dies bedeutet, dass nach diesem Urteil spätestens zum 31.12.2017 Rückzahlungsansprüche wegen zu Unrecht bezahlter Darlehensgebühren verjähren. Der Bausparkunde konnte daher zu Recht nach dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg rund € 2.300,00 von der Bausparkasse zurückfordern.

Bausparkunden sollten daher im Falle einer Kündigung genau klären lassen, ob diese berechtigt erfolgte oder nicht. Im Falle von zu Unrecht bezahlten Darlehensgebühren müssen verjährungshemmende Maßnahmen bis spätestens 31.12.2017 ergriffen werden.



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