Sportrecht: Bundesgerichtshof vor Entscheidung im Fall Pechstein vs. ISU

eingestellt am 02.06.2016

Am 7. Juni 2016 verkündet der Bundesgerichtshof eine Entscheidung im Revisionsverfahren Claudia Pechsteins gegen den Internationalen Eisschnelllaufverband ISU. Das Oberlandesgericht München hatte im Zwischenurteil vom 15.01.2015 entschieden, dass die Klage der Eisschnellläuferin zulässig sei. Zugleich hatte der Kartellrechtssenat des OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der BGH kann damit über die Frage entscheiden, ob die zwischen der Athletin und dem Weltverband geschlossene Schiedsvereinbarung zum Internationalen Sportschiedsgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS) eine Anrufung deutscher Zivilgerichte ausschließt.

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Hierauf hatte sich die ISU berufen. Die Athletin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Summerer aus München und vor dem BGH durch Rechtsanwalt Gottfried Hammer, argumentierte dagegen, dass die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam sei. Der Weltverband habe seine Monopolstellung auf dem Markt von Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften ausgenutzt, um eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit Zuständigkeit des CAS durchzusetzen. Der CAS gewährleiste aber, so die Argumentation der Athletin, kein ausgewogenes Verfahren, da die Schiedsrichter von einem Ernennungsausschuss ernannt würden, der überwiegend von internationalen Sportorganisationen besetzt werde.

Stein des Anstoßes ist die Regelung in Artikel S4 der Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-Related Disputes:

The ICAS is composed of twenty members, namely high-level jurists appointed in the following manner
a.    four members are appointed by the International Sports Federations (the "IFs"), viz. three by the Summer Olympic IFs ("ASOIF") and one by the Winter Olympic IFs ("AIWF"), chosen from within or from outside their membership;
b.    four members are appointed by the Association of the National Olympic Committees ("ANOC"), chosen from within or from outside its membership ;
c.    four members are appointed by the International Olympic Committee ("IOC"), chosen from within or from outside its membership ;
d.    four members are appointed by the twelve members of the ICAS listed above, after appropriate consultation with a view to safeguarding the interests of the athletes ;
e.    four members are appointed by the sixteen members of the ICAS listed above and chosen from among personalities independent of the bodies designating the other members of the ICAS.

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Die ISU, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk-Reiner Martens und vor dem BGH durch Rechtsanwalt Reiner Hall, verweist dagegen darauf, dass die Athletin die Schiedsklausel aus der Athletenvereinbarung hätte streichen können und keineswegs gesichert sei, dass sie dann nicht hätte an den Start gehen können. Zudem habe die Athletin das Schiedsverfahren widerspruchslos durchgeführt und es unterlassen, frühzeitig eine etwaige Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu rügen. Der Sportrechtler Michael Lehner, der das Verfahren vor dem BGH beobachtete, äußerte die Hoffnung, dass der BGH im Juni eine große Entscheidung für die Sportgerichtsbarkeit fällen werde. Er sehe die „größeren Argumente“ auf Seiten Pechsteins.

In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 hatte der vom BGH geladene Vertreter des Bundeskartellamtes erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung geäußert: Zwar habe die Bündelung sportrechtlicher Verfahren vor einem einheitlichen internationalen Schiedsgericht erhebliche Vorteile; dies bedeute aber nicht, dass der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS in seiner derzeitigen Ausgestaltung kartellrechtskonform sei. Zu den möglichen Folgen, wenn der Bundesgerichtshof die Schiedsvereinbarung für kartellrechtswidrig erklären sollte, äußerte sich der Stuttgarter Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker: „Auf dem Prüfstand steht nicht die Frage, ob es eine internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit geben darf, sondern die Frage, wie diese ausgestaltet sein muss, um auch die Interessen der Athleten hinreichend zu berücksichtigen.“ Schon seit längerem, insbesondere aber nach dem Schiedsspruch in der „Causa Pechstein“ war unter Sportrechtlern die Frage diskutiert worden, ob das strukturelle Übergewicht der internationalen Sportorganisationen zu einer Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen führen könne, wenn diese zur Voraussetzung für die Teilnahme an Wettbewerben gemacht werden.

Jörg Nothdurft vom Bundeskartellamt hatte im Verfahren darauf hingewiesen, dass die internationalen Sportorganisationen drei Fünftel der Vertreter des maßgeblichen Gremiums ICAS stellen. Dadurch könne bei den Beteiligten, namentlich den Athleten, der subjektive Eindruck entstehen, dass die ernannten Schiedsrichter verbandsfreundlich eingestellt seien. Hinzu komme, dass – anders als bei der Ernennung staatlicher Richter durch den Richterwahlausschuss – ein Sportschiedsrichter von der Liste gestrichen werden könne. Es sei daher nicht von vornherein der Eindruck auszuschließen, dass sich ein so ausgewählter Schiedsrichter in Zweifelsfällen eher zugunsten eines Verbandes und zulasten eines Athleten aussprechen werde. Für die Befangenheit eines Schiedsrichters genüge, wie im staatlichen Recht, der bloße Eindruck, dass er unter Umständen nicht gänzlich neutral sei. Ob er tatsächlich voreingenommen sei oder nicht, darauf komme es nicht an. Die Frage der Zusammensetzung des ICAS könnte sich demnach als entscheidend für die Frage erweisen, ob das Schiedsverfahren vor dem CAS derzeit ausgewogen ausgestaltet ist oder nicht. “Die Diskussion dieser Frage ist kein Misstrauensvotum gegen über dem einzelnen Schiedsrichter. Es erscheint aber weder nötig noch nachvollziehbar, dass die Sportorganisationen als Ankläger in Dopingverfahren ein Übergewicht bei Zusammenstellung der Schiedsrichterliste haben“, erläutert Marius Breucker.

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Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker, Stuttgart

Sollte der Bundesgerichtshof am 7. Juni die Schadensersatzklage der Athletin für zulässig erklären und damit das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München bestätigen, so würde in der Sache wiederum vor dem Oberlandesgericht München zu verhandeln sein. Erst dann ginge es um die Frage, ob die von der ISU verhängte zweijährige Dopingsperre wegen erhöhter Retikulozytenwerte rechtmäßig war oder aber zu Unrecht erfolgte. Im letzteren Fall wäre weiter zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Athletin Schadensersatz geltend machen kann. Sollte der Bundesgerichtshof die Klage als unzulässig abweisen, wäre der zivilrechtliche Instanzenzug beendet. Der Athletin bliebe dann nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.




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