Anleger an Delta Korona S. LAV (Spanien) Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zugesprochen

eingestellt am 19.03.2015

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2015 – 7 U 1/15 -

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen: II 3 O 254/13) einem Anleger an der Geschäftsbeteiligung Delta Korona S.LAV (Spanien) Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen.

Der von Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Anleger hat sich mit einem Beteiligungskapital in Höhe von € 10.000,00 an der Delta Korona S.LAV beteiligt. Von seinen beiden Beratern forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von € 10.000,00. Die beiden Berater wurden verurteilt, diesen Betrag an den Kläger zu bezahlen.

Im Prozess bestritten die beiden Berater das Zustandekommen eines Beratervertrages sowie etwaige Pflichtverletzungen.

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner. Danach haben die Beklagten dem Kläger die Risiken der gewählten Anlage nicht genügend vor Augen geführt.

Zudem bedurften die beiden Berater der Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes, da es sich um ein Einlagengeschäft handelte. Dies begründet zudem eine deliktische Haftung.

Diese Haftungsgrundlage hat vor allem auch für andere Anleger an Delta Korona erhebliche Bedeutung. Wenn auch diese beraten wurden und der Berater keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte, dann besteht auch hier ein Schadensersatzanspruch.

Die Beklagten haben Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Mit Beschluss vom 17.03.2015 hat das Oberlandesgericht hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung einstimmig mit Beschluss zurückzuweisen, da ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und das Erstgericht zutreffend die Verletzung von Beratungspflichten angenommen hat. Es sei nicht mal im Ansatz eine nachvollziehbare Beratung erfolgt. Es handele sich um eine Anlage, nach der man die Uhr stellen könne, do der Beklagte. „Mit Blick hierauf können etwaige – vage – Äußerungen, die auf anderes schließen lassen, zwangsläufig nur in den Hintergrund treten, ebenso etwaige Kenntnisse des Klägers hinsichtlich des „Grauen Kapitalmarktes“, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17.03.2015 – (AZ: 7 U 1/15).



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