Antidoping Symposium des Landessportverbandes Baden-Württemberg

eingestellt am 23.11.2013

Antidoping Symposium des Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV)

am 22. November 2013 im Haus des Sports in Stuttgart

 

 

Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) veranstaltete am 22. November 2013 ein Experten-Gespräch zur Dopingbekämpfung unter dem Titel „Kampf gegen Doping – Wege zur Vereinbarkeit von Sportrecht und Strafrecht“ im Haus des Sports in Stuttgart.

 

Nach Begrüßung durch den Präsidenten des Landessportverbandes, Dieter Schmidt-Volkmar, führten Professor Dr. Dieter Rössner, der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart und Vizepräsident des Deutschen Skiverbandes, Dr. Franz Steinle, und Frau Rechtsanwältin Dr. Anne Jakob-Milicia in Impulsreferaten in das Thema ein. Anschließend folgte eine Podiumsdiskussion unter Moderation von Herbert Fischer-Solms mit dem baden-württembergischen Justizminister Rainer Stickelberger, Professor Dr. Dieter Rössner, Dr. Franz Steinle, Frau Dr. Anne Jakob-Milicia und dem Vorstand Recht der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA), Dr. Lars Mortsiefer.

 

Professor Rössner führte aus, dass die geltende Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Wesentlichen auf die Gelegenheitsstruktur des Dopingmarktes bezogen sei und sich gegen professionelle Dopinghändler richte. Dies komme in der Strafbarkeit des Besitzes nicht-geringer Mengen zum Ausdruck. Daneben stehe der Gesundheitsschutz, indem auch die Verabreichung von Dopingmitteln durch Ärzte oder Betreuer des Athleten unter Strafe gestellt werde. Hier greife zusätzlich der Schutz des Strafgesetzbuchs (StGB), namentlich die Tatbestände der Körperverletzung. Nicht hinreichend strafrechtlich erfasst sei der Vermögensschutz; so habe das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegen den Radsportler Stefan Schumacher gezeigt, dass der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB wegen fehlenden Irrtums und wegen eines fehlenden Vermögensschadens regelmäßig nicht erfüllt sein werde.

 

Rössner plädierte dafür, den Sport als eigenständiges Schutzgut anzuerkennen, der auch mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen sei. Auch das Arzneimittelgesetz erkenne dies mit der Formulierung an, dass die Tathandlung „zu Dopingzwecken im Sport“ erfolgen müsse.

 

Der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart, Dr. Franz Steinle, betonte, dass die Sportverbände ein originäres ideelles, aber auch wirtschaftliches Interesse an einer effektiven Dopingbekämpfung haben. Er plädierte dafür, die bestehenden Mechanismen des Sportrechts zu nutzen und zu stärken. So sei für das Deutsche Sportschiedsgericht eine geschlossene Schiedsrichterliste empfehlenswert, die NADA müsse besser ausgestattet werden und das Handeltreiben und der Erwerb von Doping in die Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz einbezogen werden. Neben weiteren Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften biete sich auch eine Konzentration bei staatlichen Gerichten an, um nicht nur die Ermittlungen, sondern auch die anschließenden Verfahren noch kompetenter und effektiver führen zu können. Der dopende Athlet, der durch die Sportgerichtsbarkeit für zwei Jahre gesperrt werde, sei dadurch schnell und sportspezifisch bestraft. Eines anschließenden Strafverfahrens mit entsprechender Verfahrensdauer und unter Umständen abweichendem Ausgang bringe demgegenüber keine greifbaren Vorteile.

 

In der anschließenden Diskussionsrunde erläuterte der baden-württembergische Justizminister Rainer Stickelberger, dass sich der baden-württembergische Gesetzentwurf am anerkannten Schutzgut der Lauterkeit des Wettbewerbs orientiere. Damit gehe man den Weg des Machbaren und erfasse den entscheidenden Kern des Dopings, nämlich den dopenden Berufssportler in einem wirtschaftlich relevanten Wettbewerb. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich dieser auf Kosten anderer Athleten einen unlauteren, vermögenswirksamen Vorteil verschaffe.

 

Dr. Mortsiefer forderte für die NADA eine verlässliche finanzielle Ausstattung, welche es der NADA ermögliche, ihren Aufgaben effektiv nachzukommen. Zugleich plädierte er für einen verbesserten Informationsaustausch zwischen staatlichen (Ermittlungs-) Behörden und der NADA und schlug hierfür eine klare gesetzliche Regelung vor. In Betracht komme etwa, der NADA in dieser Hinsicht den Status eines Beliehenen zu verschaffen.



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -