Apollo Media 5 KG

eingestellt am 14.05.2007

Pressemitteilung



ApolloMedia 5 KG - ApolloMovie GmbH & Co. KG a.A.

    

Tochterunternehmen der Sparkasse Köln/Bonn zahlt 80.000 € sowie 90.000 € an zwei Medienfondsanleger


Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich & Breucker hat für zwei Anleger des Medienfonds "ApolloMedia 5 KG" (jetzt: ApolloMovie GmbH & Co. KG a.A.) auf dringendes Anraten des Oberlandesgerichts Köln zwei Vergleiche erwirkt. Danach muss die Vertriebsgesellschaft an die beiden Anleger 75% des eingetretenen Schadens bezahlen.

Über die Vermittlung des Tochterunternehmens der Sparkasse Köln/Bonn, der S-Pro Finanz Köln Bonn GmbH (vormals: FDK Köln Finanzdienste Vertriebs-GmbH "FDK") hatten die beiden Anleger Ende des Jahres 2001 Beteiligungen an dem Medienfonds ApolloMedia 5 KG gezeichnet. Die Kanzlei Wüterich & Breucker hat für die Anleger im November 2005 zwei Klagen gegen die FDK Köln Finanzdienste Vertriebs-GmbH eingereicht. Die Klagen wurden in der ersten Instanz vom Landgericht Köln abgewiesen, da die Ansprüche der Anleger zum 31.12.2004 verjährt wären. Allerdings kam das Landgericht Köln in seinen Urteilen vom 19.10.2006 zum Ergebnis, dass die Anleger zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung über die bestehenden Zweifel der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Mediensfonds, der New England International Surety Inc. (NEIS) hätten aufgeklärt werden müssen (LG Köln, Urteile vom 19.10.2006 - AZ.: 15 O 637/05 und AZ.: 15 O 645/05). Die Anleger des ApolloMedia 5 KG sind aber erst mit dem Zwischenbericht der Geschäftsführung vom 16.03.2005 hiervon in Kenntnis gesetzt worden.

Gegen die beiden Urteile des Landgerichts hat die Kanzlei Wüterich & Breucker beim Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt. Der Bundesgerichtshof hatte zwischenzeitlich mit Urteil vom 23.01.2007 (AZ: XI ZR 44/06) entschieden hatte, dass Ansprüche geschädigter Kapitalanleger, die vor dem 01.01.2002 ihre Anlageentscheidung getroffen haben, nicht absolut zum 31.12.2004 verjähren. Es kommt vielmehr auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Demnach konnten die Urteile des Landgerichts Köln nicht mehr gehalten werden.

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2007 deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Haftung der beklagten Vertriebsgesellschaft anzunehmen sei. Die Parteien haben sodann auf dringendes Anraten des Oberlandesgerichts Köln einen Vergleich geschlossen. Danach muss nun das Tochterunternehmen der Sparkasse Köln/Bonn, die S-Pro Finanz Köln Bonn GmbH (vormals: FDK Köln Finanzdienste Vertriebs-GmbH) den Anlegern 75% des eingetretenen Schaden, jeweils ca. € 80.000,00 sowie € 90.000,00 bezahlen. Die Beteiligungen am Medienfonds verbleiben bei den Anlegern.

Für Anleger am Medienfonds ApolloMedia 5 KG ergibt sich daher die Möglichkeit, Ansprüche gegen die damaligen Vermittler geltend zu machen.


Stuttgart, den 14.05.2007

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

PM-WB-0507-ApolloMedia5KG.pdf


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