Bausparkassen dürfen keine klausulierte Darlehensgebühr verlangen

eingestellt am 08.11.2016

BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 -

Nach Zuteilung des Darlehens bei einem Bausparvertrag wird in der Regel eine Darlehensgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Die Mehrzahl der Gerichte meint hierzu bislang, dass eine dahingehende Klausel wirksam ist und die Bausparkassen berechtigt die Darlehensgebühr verlangen könnten. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede (so: AG Ludwigsburg, Urteil vom 05.05.2015 – AZ.: 1 C 3050/15; AG Münster, Urteil vom 07.04.2015 – AZ.: 3 C 3831/14; AG Aachen, Urteil vom 24.03.2015 – AZ.: 120 C 35/15), jedenfalls stelle die Klausel keine unangemessene Benachteiligung dar, da die Darlehensgebühr der Bauspargemeinschaft zukomme und die bausparspezifischen Besonderheiten zu beachten seien (OLG Hamburg, Urteil vom 25.05.2011 – AZ.: 10 U 12/09; LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 – AZ.: 6 O 50/15; bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 – 2 U 75/15). Lediglich das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 17.04.2015 – AZ.: 10 C 714/15) und das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 30.06.2015 – AZ.: 1 C 714/15) erachteten die Klausel für unwirksam, da die Darlehensgebühr alleine der Gewinnerzielung der Bank diene und ein Kollektivinteresse nicht erkennbar sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 19.11.2015 (AZ.: 2 U 75/15) die Revision zugelassen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.11.2016 (AZ.: XI ZR 552/15 -) zu Gunsten der Bausparkunden entschieden. Eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist demnach unwirksam. Die Bausparkassen wälzen damit in unzulässiger Weise den eigenen Aufwand auf die Kunden ab. Die Darlehensgebühr werde nach dem Bundesgerichtshof auch nicht für Individualvorteile für Bausparkunden ausgeglichen, wie bspw. günstigere Zinsen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa die beim Abschluss schon anfallende Abschlussgebühr gegenüberstehen.

Bausparkunden können auf Grundlage dieses Urteils je nach Inhalt der Allgemeinen Bausparbedingungen die Darlehensgebühr zurückfordern.

 

 

 



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