
Landgericht Stuttgart,
Urteil vom 16.11.2017 – 11 O 218/16 –
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2017 – 10 O 509/16 –
Das Landgericht Karlsruhe und das Landgericht Stuttgart haben entschieden, dass Klauseln in den ABB von Bausparkassen unwirksam sind, wonach Bausparkassen nicht vorzeitig kündigen dürfen.
Das Landgericht Karlsruhe hat hierzu wie folgt entschieden: „Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen…. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen (LG Karlsruhe, Urteil vom 01. September 2017 – 10 O 509/16 –).
Stuttgart, den 17.11.2017
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden
für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“
- Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim
- Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Schiedsgutachter nach § 18 ARB
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