Detlef Betzer, Inhaber der Informa rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt

eingestellt am 15.05.2009

Pressemitteilung



Herr Detlef Betzer, Inhaber der Informa rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt

   

Herr Detlef Betzer, Inhaber der Firma „Informa Interessensgemeinschaft geschädigter Kapitalanleger“ rechtskräftig zur Unterlassung von Anlegerwerbung verurteilt Landgericht Ellwangen,

Urteil vom 08.12.2008 -2 O 91/07 - rechtskräftig


Das Landgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 08.12.2008 (2 O 91/07) einer in Dortmund ansässigen Anwaltskanzlei sowie dem Inhaber der ebenfalls in Dortmund ansässigen Firma „Informa Interessensgemeinschaft geschädigter Kapitalanleger“, Herrn Detlef Betzer es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 verboten, über Mitarbeiter der Informa Interessensgemeinschaft geschädigter Kapitalanleger an Anleger von drei Anlagegesellschaften unaufgefordert in jeglicher Form sowie Art und Weise heranzutreten und Anlegern den Ausstieg aus der Gesellschaft oder die Prüfung von Schadensersatzansprüchen empfehlen zu lassen.

Nach Ansicht des Landgerichts Ellwangen lag kein Fall der zulässigen Anwaltswerbung mehr vor. Vielmehr stellte das Verhalten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Entstehen oder Bestehen bei einer Kapitalanlage – teilweise auch nur scheinbar – Schwierigkeiten, treten immer mehr Rechtsanwaltskanzleien auf den Plan und wenden sich gezielt mit Informationen an die Öffentlichkeit. Dies ist grundsätzlich ein positiv zu bewertender Umstand, wenn und soweit diese Informationen richtig dargestellt sind, es sich also um Informationswerbung handelt. Dem Anleger, aber auch dem Markt wird hierdurch mehr Transparenz verschafft.

Bedenklich aber ist, wenn die Informationen – sei es bewusst oder unbewusst – von der Rechtsanwaltskanzlei oder Interessensgemeinschaften auch deshalb geäußert werden, um neue Mandate zu akquirieren. Sicher ist es legitim, wenn eine Anwaltskanzlei im Markt auf sich aufmerksam machen will, um sich neue Tätigkeitsfelder zu eröffnen und neue Mandanten zu gewinnen. Die Grenzen der anwaltlichen Werbung dürfen aber nicht überschritten werden. Insbesondere das Verbreiten von unwahren Tatsachen über eine bestimmte Kapitalanlage sind zu verurteilende Mittel, mit denen Rechtsanwälte Anleger von Kapitalanlagen an sich binden wollen. Oftmals wird versucht, bei den Anlegern bis dahin ggf. noch gar nicht vorhandenen Beratungs-, wenn nicht sogar Handlungsbedarf gezielt wecken. In diesem Fall liegt oftmals eine unerlaubte Mandatswerbung vor. Zur Abwehr gezielter Mandatswerbung besteht Bedürfnis, da sie auf Desinformation hinauslaufen wird und zudem in den Anwaltsberuf gewerbliche Vermarktungsstrategien einführt (so auch: Ring, Wettbewerbsrecht, Seite 219 ff.).

Das Landgericht Ellwangen hat der von Rechtsanwalt Oliver Renner für drei Anlagegesellschaften erhobenen Klage mit Urteil vom 08.12.2008 (AZ.: 2 O 91/07) vollumfänglich stattgegeben. Nach umfangreicher Beweisaufnahme stand für das Landgericht Ellwangen fest, dass die Werbung der für die „Informa“ tätigen Mitarbeiter einen rechtswidrigen Eingriff darstellt, der nicht nur zu einer unmittelbaren Belästigung des Gewerbebetriebs der Anlagegesellschaften als solchem führt und der über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es lag nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen ein rechtswidriger Eingriff in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Geschäftsbeziehungen der Anlagegesellschaften zu den kontaktierten Anlegern vor, weil die Gefahr besteht, dass durch die durch den Inhaber der „Informa“ vermittelte Einflussnahme auf die Entschlussfreiheit zu den Vertragsbeziehungen abträglichen Konsequenzen führt. Die Mitarbeiter der „Informa“ sind – so das Landgericht – bewusst an die Anleger der Anlagegesellschaften herangetreten, dass sich diesen der unabweisbare Eindruck anwaltlichen Beratungsbedarfs aufdrängen musste.

Da kein Fall zulässiger Anwaltswerbung mehr vorlag muss auch die Dortmunder Anwaltskanzlei als mittelbare Handlungsstörer das Werben über Mitarbeiter der „Informa“ künftig unterlassen. Für das Landgericht Ellwangen bestand nach der Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass die Dortmunder Anwaltskanzlei dergestalt mit der „Informa“ zusammengearbeitet hat, dass die Unterlagen von den unaufgefordert angesprochenen Anlegern an die Anwaltskanzlei weitergeleitet wurden. Von einem zurechenbaren Auftreten der „Informa“ für die Anwaltskanzlei sei auszugehen.

Nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen können durch das Herantreten an die Anleger über die „Informa“ sowohl für die Anlagegesellschaften als auch für deren Anleger nachteilige Folgen entstehen. Die Anleger können in Rechtsstreite ungewissen Ausgangs verwickelt werden, welche sich für die Anlagegesellschaft als solche bereits rufschädigend auswirken.

Durch das Herantreten an die Anleger, ohne konkreten Anhalt für gestörte Vertragsbeziehungen außerhalb bestehender Mandate liegt ein Eingriff in die bis dahin unbelastenden Vertragsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften vor, welcher die Grenzen der nach Art. 12 Grundgesetz zulässigen Werbung überschreitet, so das Landgericht Ellwangen.

Die Anwaltskanzlei hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Gegen diese ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Herr Detlef Betzer, der Inhaber „Informa Interessensgemeinschaft geschädigter Kapitalanleger“ hat seine Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts gegen ihn rechtskräftig ist.


Stuttgart, den 15.05.2009

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

PM-01-09-Herr-Detlef-Betzer.pdf


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