Breucker: Sportschiedsgerichtsbarkeit und Doping

eingestellt am 01.04.2014

Status quo und Optimierung sport(schieds-)gerichtlicher Anti-Dopingverfahren

Zugleich Thesen zur Sportschiedsgerichtsbarkeit in Dopingfällen anlässlich des Expertenforums auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag am 2. April 2014 in Weimar



1. Der Sport basiert – auf und neben dem Platz – auf einheitlichen Regeln. Nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ setzt jeweils ein nationaler und ein internationaler Fachverband die für alle Teilnehmer geltenden Regeln. Die Akzeptanz dieser Regeln ist Voraussetzung für die Teilnahme an offiziellen Wettbewerben.

2. Mangels Mitgliedschaft des einzelnen Athleten schließen die Verbände mit den Sportlern Athletenvereinbarungen, mit denen die Geltung der maßgeblichen Regelwerke vertraglich vereinbart werden. Zugleich schließen sie Schiedsvereinbarungen für den Fall von Streitigkeiten unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit.

3. Im Fall von Verstößen eines Athleten gegen die Regeln des Verbandes wird oftmals zunächst ein Disziplinarorgan des Verbandes („Disziplinarkommission“) tätig und verhängt eine Verbandsstrafe gegen den Betroffenen, etwa eine Wettkampfsperre. Diese Entscheidung des Verbandes ist dann durch ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung überprüfbar. Denkbar ist auch, dass – unter Verzicht auf eine verbandsinterne Instanz – unmittelbar die Zuständigkeit des Sportschiedsgerichts vereinbart wird.

4. In Deutschland existiert seit 2008 mit dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) eine verbandsübergreifende, an neutraler Stelle angesiedelte Einrichtung für Sportschiedsverfahren. Daneben bestehen weiterhin sportartspezifische Schiedsgerichte, etwa das Ständige Schiedsgericht des Deutschen Fußballbundes. Auf internationaler Ebene gibt es seit 1984 das Internationale Sportschiedsgericht in Lausanne (Court of Arbitration for Sport, CAS).

5. Mit dem Welt Anti-Doping Code (WADC) schufen das Internationale Olympische Komitee, die Sportfachverbände und zahlreiche Staaten ein „Weltgrundgesetz“ des Antidopingkampfes. Der WADC setzt international einheitliche – von den Verbänden in ihrer Sportart umzusetzende – Regeln für den Antidopingkampf. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, ist der CAS als Rechtsmittelinstanz für sämtliche Dopingverfahren vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob „erstinstanzlich“ ein Verbandsgericht oder ein „echtes“ Schiedsgericht entscheidet. Auch die Entscheidungen des DIS-Sportschiedsgerichts in Dopingangelegenheiten unterliegen dem CAS als Rechtsmittelinstanz.

6. Mit nicht-rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen 37 O 28331/12, zur Schadensersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen den internationalen und nationalen Eisschnelllaufverband entschied das Landgericht München I, dass die zwischen Sportverbänden und Athleten geschlossenen Schiedsvereinbarungen unwirksam seien, wenn die Unterzeichnung zur Voraussetzung für die Teilnahme an Wettbewerben gemacht wird. Aufgrund der Monopolstellung der Verbände seien die Athleten zur Ausübung ihres Berufs gezwungen, die Schiedsvereinbarung abzuschließen. Der damit verbundene Verzicht auf den grundgesetzlich verankerten Justizgewährleistungsanspruch sei mangels Freiwilligkeit unwirksam. Zu diesem Ergebnis gelange man sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht. Das nicht-rechtskräftige Urteil stellt damit das derzeitige, auf Athleten- und Schiedsvereinbarungen basierende System des Sportrechts in Frage.

7. Unabhängig vom Urteil des Landgerichts München I gilt es, das System der Sportschiedsgerichtsbarkeit zu verbessern. Im Zuge einer Reform der Organisation und des Verfahrens vor dem CAS könnten in einem ersten Schritt namentlich folgende Punkte aufgegriffen werden:

  • Neutrale Besetzung des Ernennungsausschusses für die Schiedsrichterliste statt – wie bisher – durch überwiegend vom Internationalen Olympischen Komitee, den nationalen olympischen Komitees und den Sportverbänden ernannte Mitglieder;
  • Ernennung des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch einen neutralen, unabhängigen Ernennungsausschuss oder durch die beisitzenden Schiedsrichter
  • Ausgestaltung der Schiedsrichterliste als Empfehlung statt als verbindliche, geschlossene Liste;
  • Öffnung der Schiedsverfahren für die Öffentlichkeit auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten, namentlich eines betroffenen Athleten;
  • Einführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens.

8. Im Interesse der Rechtssicherheit könnte nach deutschem Recht eine gesetzgeberische Lösung geschaffen werden, die Schiedsvereinbarungen im Sport auch mit monopolistischen Verbänden unter zu definierenden Voraussetzungen eindeutig regelt. Die internationale Flankierung könnte durch ein völkerrechtliches Abkommen nach Vorbild der UNESCO-Konvention gegen Doping und/oder eine Erweiterung des Welt Anti-Doping Codes über Dopingfragen hinaus erfolgen.

9. Mittelfristig sinnvoll erscheint ein spezifisches Berufsrecht des Sports, vergleichbar dem der freien Berufe und Künstler, welches die faktischen Besonderheiten des professionellen Sports auch im Zivil-, Verfahrens- und Arbeitsrecht abzubilden vermag. In der Diskussion und Erarbeitung eines solchen, international harmonisierten Berufsrechts des Sports liegt die entscheidende Aufgabe des Sportrechts in den kommenden Jahren.

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