Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

eingestellt am 20.02.2017

Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor (Nr. 21/2017).

Die Entscheidung des BGH ist im Hinblick auf die Darlehensgebührenentscheidung konsistent. Die Bausparkassen dürfen keine Darlehensgebühren verlangen, da Darlehensrecht anwendbar ist. Da aber Darlehensrecht anwendbar ist, besteht auch ein Kündigungsrecht, so der BGH nun in seiner Pressemitteilung.

Für die Bausparer ist die BGH Entscheidung eine herbe Enttäuschung. Hatten bei Vertragsschluss die Bausparkassen teilweise noch mit flexiblem Sparen geworben, so wird dies nun durch das Kündigungsrecht ausgehebelt.

 

 



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