Bundesgerichtshof: DOSB hätte Friedek nominieren müssen

eingestellt am 12.10.2015

Bundesgerichtshof: DOSB hätte Friedek nominieren müssen

Mit Urteil vom 13.10.2015 (Aktenzeichen II ZR 23/14) entschied der Bundesgerichtshof dem Grunde nach im Fall Friedek. Demnach hätte der Deutsche Olympische Sport Bund (DOSB) den Dreispringer Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking nominieren müssen. Mit dem Unterlassen der Nominierung verstieß der DOSB gegen die eigenen Nominierungsrichtlinien. Er ist daher verpflichtet, dem Athleten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Über die Höhe des Schadens ist im weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.


Olympiastadion-Peking
 

Einstweilige Verfügung des Deutschen Sportschiedsgerichts

Der Athlet hatte im Vorfeld der Olympischen Spiele 2008 das Deutsche Sportschiedsgericht angerufen. Er erstritt dort über Nacht eine einstweilige Verfügung, die den Deutschen Leichtathletikverband (DLV) verpflichtete, den Athleten zur Nominierung für die Olympischen Spiele vorzuschlagen. Die eigentliche Nominierung für Olympia oblag dem DOSB. Der DLV schlug den Athleten – wie vom Sportschiedsgericht verfügt – vor, der DOSB lehnte eine Nominierung gleichwohl ab. Im späteren Hauptsacheverfahren bestätigte das Deutsche Sportschiedsgericht die einstweilige Verfügung und damit die Pflicht des DLV, den Athleten vorzuschlagen.

Weitsprung-Dreisprung

Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten

Nach der Nichtnominierung durch den DOSB beantragte der Athlet noch vor Olypmia 2008 einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die staatlichen Gerichte waren zuständig, da sich der DOSB – anders als der DLV – nicht dem Deutschen Sportschiedsgericht unterworfen hatte. Die Frankfurter Gerichte lehnten den Antrag des Athleten auf Nominierung zu den Olympischen Spielen ab und begründeten dies damit, dass die Nominierungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

 Olympia-Saeule

 Schadensersatzprozess


Der Athlet verklagte den DOSB auf Schadensersatz wegen der Nichtnominierung. Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihm in einem Grundurteil Recht. Auf die daraufhin vom DOSB eingelegte Berufung hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts auf und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Der Senat begründete dies damit, dass der Athlet zwar die Voraussetzungen der „B-Norm“ der DLV-Nominierungsrichtlinien von „2x 17,00 m“ erreicht habe. Da dies jedoch in einem Wettkampf erfolgt sei, habe er die Nominierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und stellte fest, dass der Athlet die Nominierungsvoraussetzungen bei der gebotenen objektiven Auslegung erfüllt habe. Denn die Nominierungsrichtlinien sprachen an der maßgeblichen Stelle nur davon, dass der Athlet die Weite von 17 Metern zwei Mal erreichen müsse. Dass dies in zwei verschiedenen Wettkämpfen geschehen müsse, sagten die Nominierungsrichtlinien nicht. Auch eine Auslegung der Nominierungsrichtlinien führt, so der Bundesgerichtshof, zu keinem anderen Ergebnis. Damit wurden die ursprünglichen Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts bestätigt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden. Der Athlet macht unter anderem wegen entgangener Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie wegen entgangener Sponsorengelder Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500,- EUR geltend.




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