Bundesverfassungsgericht lehnt Zulassung russischer Sportler zu Paralympics ab

eingestellt am 19.09.2016

Mit Beschluss vom 15.09.2016 (Az. 1 BvQ 38/16) lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag von fünf russischen Sportlern ab, kurzfristig zu den Paralympischen Spielen in Rio de Janeiro zugelassen zu werden. Die Sportler hatten den Eilantrag gestellt, nachdem das Internationale Paralympische Komitee (IPC) mit Sitz in Bonn das Russische Paralympische Komitee suspendiert hatte. Die Suspendierung hatte zur Folge, dass russische Sportler nicht an den Paralympischen Sommerspielen 2016 teilnehmen konnten. Anlass der Suspendierung waren die Enthüllungen über Dopingpraktiken im russischen Sport.


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Die Sportler fühlten sich zu Unrecht bestraft und argumentierten, sie könnten nicht für etwaige Versäumnisse des Verbandes persönlich haftbar gemacht und sanktioniert werden. 94 Athleten hatten vor dem Landgericht Bonn und in der Berufungsinstanz vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Eilrechtsschutz ersucht. Ihr Ziel war es, das IPC zu verpflichten, sie kurzfristig an den Paralympischen Sommerspielen teilnehmen zu lassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Anträge zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, zwischen den Antragstellern – den einzelnen Athleten – und dem IPC bestehe kein unmittelbares Schuldverhältnis, aus dem sich ein Zulassungsanspruch zu den Paralympischen Spielen ergäbe. Der Ausschluss der Athleten verstoße auch nicht gegen deutsches Kartellrecht; zumindest falle die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz zu Gunsten des IPC und zu Lasten der Athleten aus.

Gegen diese Entscheidung wandten sich vier Athleten und beantragten eine einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht. Ziel der Anträge war die Zulassung zur Abschlussfeier an den Paralympischen Spielen am 18.09. Eine Athletin wollte darüber hinaus noch zu einem Schwimmwettbewerb am 16.09. zugelassen werden. Das Bundesverfassungsgericht wies die Anträge zurück. Im Rahmen der Rechtsfolgenabschätzung im einstweiligen Rechtsschutz falle die Abwägung zu Lasten der Athleten aus. Würde man jetzt die Athleten zu einem Wettbewerb zulassen und sich im Nachhinein die Anträge als erfolglos herausstellen, so würde dies erheblich in den sportlichen Wettbewerb und in die Interessen des IPC als Veranstalter der Paralympischen Spiele eingreifen. Ein solch weitgehender Eingriff in die Verbandsautonomie des IPC sei nicht zu rechtfertigen. Dies gelte erst recht für die Anträge auf Teilnahme an der Abschlussfeier, da hier die Athleten lediglich in einer Zuschauerrolle und nicht als aktive Sportler teilnehmen könnten.

Anders als das Paralympische Komitee hatte das Internationale Olympische Komitee (IOC) das Nationale Olympische Komitee Russlands (ROC) nicht von den Olympischen Sommerspielen ausgeschlossen. Stattdessen hatte es das IOC den einzelnen Sportfachverbänden überlassen, Kriterien für die Teilnahme russischer Sportler in der jeweiligen Disziplin aufzustellen:

https://mariusbreucker.wordpress.com/2016/07/28/teilnahme-russischer-athleten-an-den-olympischen-sommerspielen/

Zu den Konsequenzen dieses IOC-Beschlusses und die Schwierigkeiten der Spitzenverbände, kurzfristig geeignete Kriterien für die Zulassung oder Nichtzulassung russischer Athleten aufzustellen:

https://twitter.com/MariusBreucker/status/758701659623075841




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