Causa Platini: Rechtliche Grundlage der CAS-Entscheidung

eingestellt am 01.12.2015

Nachdem die rechtsprechende Kammer der FIFA-Ethikkommission gegen UEFA-Präsident Michel Platini als vorsorgliche Maßnahme eine provisorische Sperre von 90 Tagen verhängte, rief Platini hiergegen die Berufungskommission der FIFA an. Diese wies die Berufung zurück. Daraufhin entschloss sich Platini, gegen die vorläufige Sanktion vor dem Court of Arbitration for Sport (CAS) vorzugehen. Der CAS wird bei seiner Entscheidung neben den Bestimmungen des CAS-Codes insbesondere die Vorschriften des FIFA-Ethikreglements zugrunde legen.

Ausgangspunkt für die provisorische Sanktion ist Artikel 83 Abs. 1 FIFA Ethikreglement: „Besteht der Verdacht auf Verstoss gegen das Ethikreglement und erscheint eine rechtzeitige Entscheidung im ordentlichen Verfahren zweifelhaft, so kann der Vorsitzende der rechtsprechenden Kammer auf Antrag des Vorsitzenden der Untersuchungskammer oder des Untersuchungsführers vorsorgliche Massnahmen (z. B. provisorische Sanktionen) erlassen. Der Vorsitzende der rechtsprechenden Kammer kann zur Verhinderung der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ebenfalls vorsorgliche Massnahmen erlassen.“

Die nach dem FIFA-Ethikreglement möglichen Sanktionen regelt Artikel 6. Die jetzt verhängte „Sperre“ für 90 Tage ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 1 lit. h) FIFA-Ethikreglement:

„Gegen diesem Reglement unterstellte Personen können wegen Vergehen gegen dieses Reglement oder andere Bestimmungen und Reglemente der FIFA eine oder mehrere der folgenden Sanktionen verhängt werden: […]
h) Verbot jeglicher in Zusammenhang mit dem Fussball stehenden Tätigkeit […]“

Inhaltlich setzt die provisorische Sperre einen Verdacht auf Verstoß gegen das FIFA-Ethikreglement voraus. Als Verdachtsmoment kommt nach den öffentlichen Verlautbarungen ein „Interessenkonflikt“ in Betracht. Dieser ist in Artikel 19 FIFA-Ethikreglement wie folgt geregelt:

„1. Bei einer Tätigkeit für die FIFA oder vor einer Wahl oder Ernennung müssen diesem Reglement unterstellte Personen sämtliche persönlichen Interessenbindungen offenlegen, die ihr Amt tangieren könnten.

2. Sie müssen alle Situationen vermeiden, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Interessenkonflikte entstehen, wenn diesem Reglement unterstellte Personen private oder persönliche Interessen haben oder zu haben scheinen, die eine integre, unabhängige und zielgerichtete Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sich selbst, ihre Familie, Verwandten, Freunde und Bekannten.

3. Bei einem bestehenden oder möglichen Interessenkonflikt dürfen diesem Reglement unterstellte Personen ihr Amt nicht ausüben. Ein solcher Interessenkonflikt ist unverzüglich offenzulegen und der Organisation zu melden, für die die diesem Reglement unterstellte Person ihr Amt ausübt.

4. Wird hinsichtlich eines bestehenden oder möglichen Interessenkonflikts einer diesem Reglement unterstellten Person Einwand erhoben, ist dies unverzüglich der Organisation zu melden, für die diese Person ihr Amt ausübt, damit angemessene Massnahmen getroffen werden.“

Ball-Eckfahne

Der CAS wird anhand der tatsächlichen Umstände prüfen, ob ein „Verdacht“ im Sinne des Artikel 83 Abs. 1 FIFA-Ethikreglement auf einen solchen „Interessenkonflikt“ vorliegt. Hintergrund ist die als solches zwischen den Beteiligten unstreitige Annahme eines Betrages von zwei Millionen Schweizer Franken im Jahr 2011 durch Michel Platini. Diese Zahlung sei, so Platini, die Vergütung für eine Beratertätigkeit für die FIFA im Zeitraum 1999 bis 2002.

Die Entscheidung der FIFA-Ethikkommission in der Hauptsache steht noch aus.



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