DCM Capitalmanagement Inc. - Drittenpreis

eingestellt am 12.12.2006

Pressemitteilung



DCM Capitalmanagement Inc. - Drittenpreis


Berater wegen Vermittlung von Inhaberaktien der von Drittenpreis initiierten DCM Capitalmanagement Inc. zu Schadensersatz verurteilt


Landgericht Stuttgart, Teilurteil vom 01.12.2006 - 8 O 170/06

Das Landgericht Stuttgart hat einer von Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich & Breucker vertretenen Anlegerin an der "DCM Capitalmanagement Inc" (im Folgenden "DCM" genannt) mit Teilurteil vom 01.12.2006 (AZ.: 8 O 170/06) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen und den Berater zur Zahlung von € 28.800,00 verurteilt.

Die Klägerin gedachte, im August 2003 einen Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu investieren. Sie wandte sich deswegen an einen unabhängigen Berater. Die Klägerin wollte einen Teil ihres Geldes als Altersvorsorge längerfristig anlegen. Den anderen Teil wollte sie kurzfristig und mit einer höheren Rendite investieren, wobei diese Anlage jederzeit verfügbar sein soll .

Der Beklagte Berater empfahl sodann der Klägerin als zur Altersvorsorge und Vermögensbildung dienenden Anlage ein Investment in sogenannte atypisch stille Beteiligungen bei der "ALAG Automobil AG & Co. KG" (im Folgenden "ALAG" genannt) sowie bei der "GRE Global Real Estate AG" (im Folgenden "GRE" genannt) in Höhe von insgesamt nominal € 40.000,00. Für die kurzfristige, jederzeit verfügbare Anlage mit höherer Rendite erwarb die Klägerin auf Empfehlung ihres Beraters Inhaberaktien der "DCM".

Über das Vermögen der "DCM" wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Initiator der "DCM", Herr Drittenpreis, sitzt in Untersuchungshaft. Gegen ihn ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.

Als kurzfristige, jederzeit verfügbare Anlage sind, so das Landgericht Stuttgart, Beteiligungen an der "DCM" nicht geeignet. Die dahingehende Empfehlung war daher nicht anlegergerecht.

Auch konnte sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass im Prospekt der "DCM" Risikohinweise enthalten sind. Im Prospekt der "DCM" wird nämlich unter der Überschrift "Die Rendite für 1992 bis 2001 betrug durchschnittlich 19,61% p.A." ein Diagramm für die Zeit von 1992 bis 2001 wiedergegeben. Die "DCM" wurde erst am 01.04.2001 gegründet. Von einem unbefangenen Leser wird aber das im Prospekt dargestellte Diagramm und die sich daraus ergebende "performance" zwanglos der "DCM" zugeordnet und dies ist - so das Landgericht Stuttgart in seiner Begründung - "offenbar auch so beabsichtigt". Dass die Darstellung im Prospekt nur die allgemeine durchschnittliche "performance" in diesem Tätigkeitsfeld betreffen soll und nicht konkret die "DCM", erschließt sich dem Leser nicht. Der Klägerin hätte daher von ihrem Berater ein ausdrücklicher Hinweis erteilt werden müssen, dass das im Prospekt dargestellte Diagramm betreffend die Rendite von 1992 bis 2001 die Tätigkeit der "DCM" nicht betrifft.

Da dem Berater bekannt war, dass die "DCM" erst am 01.04.2001 gegründet worden ist haftet der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB (Strafgesetzbuch). Der Beklagte hat es bewusst und vorsätzlich unterlassen - so das Landgericht - die gebotene Aufklärung vorzunehmen und hiermit die Klägerin getäuscht.

Wegen den von der Klägerin gezeichneten atypisch stillen Beteiligungen an der "ALAG" und der "GRE" muss das Landgericht noch durch Schlussurteil entscheiden. Hierbei wird abzuwarten sein, wie das Landgericht zur Frage der Eignung von atypisch stillen Beteiligungen im Hinblick auf das Anlageziel der Altersvorsorge Stellung beziehen wird.

Im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Anlage an der "DCM" dürfte das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart auch für andere Anleger der "DCM" bedeutsam sein: Wurde ein Hinweis auf die irreführende Darstellung über die Renditeerwartungen im Prospekt nicht erteilt, könnten damit Schadensersatzansprüche gegen den Berater wegen unvollständiger Aufklärung begründet werden.


Stuttgart, den 14.12.2006

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

PM1306DCMDrittenpreis-LGStuttgart.pdf


Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -