Dreiländerfonds DLF 94/17 - Walter Fink - KG -

eingestellt am 21.03.2006

Pressemitteilungen

Dreiländerfonds DLF 94/17 - Walter Fink - KG - Bundesgerichtshof entscheidet über Prospekt:

   
Umfangreiche Ausführungen erschweren schnellen Überblick;

Prospektfehler liegen nicht vor

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - III ZR 407/04 -


Die Kanzlei Wüterich Breucker hatte am 09.11.2001 bundesweit das erste obsiegende Urteil für Anleger am Dreiländerfonds DLF 94/17 - Walter Fink - KG vor dem Landgericht (LG) Hannover wegen Fehlberatung erstr it ten, das vom Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 15.08.2002 bestätigt worden ist (OLG Celle, Urteil vom 15.08.2002 - 11 U 341/01).

Darauf aufbauend haben seit dem Jahr 2001 zahlreiche Anleger Schadensersatzansprüche gegen ihre Vermittler resp. deren Vermit tlungsgesellschaften wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist se it dem äußerst umstritten: So liegen Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die Schadensersatzansprüche - teilweise ohne Beweisaufnahme - ablehnen: Der Prospekt enthalte alle Risikohinweise und der Anleger habe diesen zu lesen ( OLG München, Urteil vom 28.04.2004 - 15 U 3503/03; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2004 - 4 U 37/04-; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2004 - 13 U 243/03-; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2004 - 3 U 5/04 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2004 - 8 U 258/04 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2005 - 13 U 10/2005 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2006 - AZ.: 1 U 206/05).

Andererseits sprachen Gerichte Anlegern Schadensersatzansprüche zu: Der - unübersichtliche - Prospekt des DLF 94/17 stelle die Risiken nicht ausreichend dar und es bestehe insbesondere auch eine Hinweispflicht auf negative Presseberichte. Teilweise wird auch eine Verpflichtung angenommen, von einer Finanzierung des Fonds über Darlehen abzuraten (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 19.05.2004 - 6 O 439/03 -; Landgericht Heilbronn, Urteil vom 29.07.2004 - 6 O 616/03 -; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2004 - 13 O 362/03 -; Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 04.07.2005 - 4 O 1016/04 -).

Für Anleger, die vor dem 31.12.2004 keine wirksamen verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben könnten die Ansprüche ggf. aber bereits verjährt sein. So hat das Landgericht Heidelberg die von der Kanzlei Wüterich Breucker im Jahr 2005 eingereichte Klage eines Anlegers abgewiesen: Die Ansprüche seien zum 31.12.2004 verjährt gewesen. Spätestens mit dem Rückgang der Ausschüttungen im Jahr 2001 - so das Landgericht Heidelberg in seiner Begründung - hätte dem Anleger bewusst sein müssen, dass eine Fehlberatung vorlag.

Rechtsanwalt Oliver Renner, der die Anleger vertritt, hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Bei unzureichender Aufklärung - so die Begründung - beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anleger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dies muss aber bei jedem Einzelfall geprüft werden.

Das OLG Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 05.01.2006 die Frage, ob Verjährung eingetreten ist zwar offen gelassen. Allerdings kam das OLG Karlsruhe zum Ergebnis, dass den Anlegern m it dem Prospekt die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung standen. Die Berufung wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 05.01.2006 - 1 U 206/05 -).

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Beschluss vom 12.01.2006 (III ZR 407) diese Ansicht wohl bestätigt. Die umfangreichen Ausführungen im Prospekt des DLF 94/17 zu den vorgesehenen Einzelinvestitionen erschweren zwar nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für den Anleger einen schnellen Überblick. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein Informationsinteresse des Anlegers zu erfüllen habe. Jedenfalls aber verschleiere der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit der Beteiligung am DLF 94/17 verbundenen Risiken im Sinne eines Fehlers nicht. Der Bundesgerichtshof hat damit die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des OLG Frankfurt vom 08.10.2004 (13 U 243/03) zurückgewiesen.

Mithin muss der einzelne Anleger eine Fehlberatung - also vom Prospekt abweichende Angaben durch den Berater im Rahmen der mündlichen Aufklärung - positiv nachweisen.


Stuttgart, den 21.03.2006

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

PM-05-06-DLF-94-17-BGH-Beschluss-vom-12-01-06.pdf



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