
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19) den Bundesgerichtshof ausgebremst und verbraucherfreundlich entschieden, dass die
Widerrufsinformation in Darlehensverträgen, wonach Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat“ nicht klar und verständlich ist.
Zahlreiche Immobiliendarlehensverträge könnten nunmehr auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nach Widerruf wieder zur Disposition stehen. Die nicht verbraucherfreundliche Auslegung des BGH wird vom EuGH nicht geteilt.
Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat diese Entscheidung in einem Gastbeitrag bei der Deutsche Finanz Press Agentur am 27.03.2020 kommentiert.
Nachfolgend der link zum Beitrag:
https://www.dfpa.info/gastbeitrag/eugh_bremst_den_bgh_aus.html
Stuttgart, den 27.03.2020
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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