Freiberufliche oder gewerbliche Nutzung einer Wohnung erlaubt?

eingestellt am 14.11.2013

Freiberufliche oder gewerbliche Nutzung einer Wohnung erlaubt?


Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt oftmals Streit auf, ob eine Wohnung außer zu Wohnzwecken auch zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden darf.


Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft keine klar oder eine auslegungsfähige Reglung zur Nutzung der Wohnungen in der Teilungserklärung vereinbart hat ist eine Nutzung zu anderen Zwecken nach der herrschenden Rechtsprechung dann zulässig, wenn diese keine stärkere Beeinträchtigung verursacht.

Veränderungen lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einer spezifischen Nutzungsform zuordnen. Sie lassen sich wirksam nur verhindern, wenn die Wohnungseigentümer von ihnen nicht erwünschte Formen der Nutzung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung ausschließen oder darin unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen (so BGH, Urteil vom 15.01.2010 – V ZR 72/09).

Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste oder Gäste mit vergleichbaren Unterkunftsbedürfnissen Teil der zulässigen Wohnungsnutzung (so bspw.: OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2012 – 8 U 183/11).

In einem von Rechtsanwalt Oliver Renner betreuten Rechtsstreit will ein Eigentümer seinem Miteigentümer die Nutzung seiner Wohnung als Niederlassung einer GmbH verbieten. Bis auf den Umstand, dass die GmbH einen Briefkasten am Haus unterhält geht keine Störung aus. In der Teilungserklärung wurde aber vereinbart, dass „das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken“ dienen soll. Das Amtsgericht Stuttgart ging in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass keinerlei abweichende Wohnnutzung als die zu Wohnzwecken toleriert wird. Das Urteil wird am 27.11.2013 verkündet und wir werden berichten.

Das Verfahren zeigt, dass bei der Vereinbarung von Teilungserklärungen und/oder etwaigen Änderungen penibel auf die exakte Formulierung geachtet werden muss.

Stuttgart, den 15.11.2013

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

 

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