Freispruch im Strafverfahren gegen Stefan Schumacher

eingestellt am 28.10.2013


Freispruch im Strafverfahren gegen Stefan Schumacher


Stuttgart, 29. Oktober 2013. Die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart entschied am 29. Oktober 2013 im Prozess gegen den Radsportler Stefan Schumacher auf Freispruch.


Das Gericht war nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sind. Die Anklage der Staatsanwaltschaft gründete sich darauf, dass Stefan Schumacher im  Jahr 2008 gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber bestritten hatte, Dopingmittel einzunehmen. Die zeitlich nach dieser Aussage erfolgten drei monatlichen Gehaltszahlungen in einer Größenordnung von insgesamt circa 150.000,- EUR seien im Vertrauen auf diese Aussage hin erfolgt. Die Große Strafkammer war nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass sich der Arbeitgeber nach der unstreitig erfolgten Täuschungshandlung in einem Irrtum befunden habe und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten vorgenommen habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo war der Angeklagte daher frei zu sprechen.


Erstmals wurde – soweit öffentlich bekannt – über die Anklage wegen Betruges nach § 263 StGB in einem Strafverfahren durch Urteil entschieden. Die Entscheidung selbst ist ein Einzelfall und lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen oder generell das Phänomen des Dopings im Sport übertragen. Das Verfahren als solches liefert aber erste Erkenntnisse, wie sich ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Betruges im Zusammenhang mit Doping in der Praxis gestalten kann. Insofern kann das Stuttgarter Verfahren durchaus als „Blaupause“ für die Diskussion dienen, ob die bestehenden Strafgesetze ausreichen oder ob gesetzlicher Handlungsbedarf etwa für einen Straftatbestand „Dopingbetrug“ besteht.

Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker beobachtete den Prozess als Sportrechtsexperte und Beauftragter der Welt Anti-Doping Agentur (WADA).

Als Experte nimmt er zu den Vor- und Nachteilen eines staatlichen Strafgesetzes gegen den Tatbestand des „Dopingbetruges“ unter anderem auf einem Symposium des Thüringischen Justizministeriums Stellung.

StZ-30-10-2013-Schumacherprozess.pdf



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