
Greenwood International AG
Haftung des Vermittlers/Beraters auf Schadensersatz?
LG Ulm, Urteil vom 09.06.2025 – 5 O 52/25
Anleger konnten bei der zwischenzeitlich insolventen Greenwood International AG mit Sitz in der Schweiz als sogenanntes Direktinvestment Bäume erwerben.
Fraglich ist, ob es sich hierbei im eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagegesetz handelte. Wenn dies der Fall ist, dass hatten Vermittler/Berater dahingehende gesetzlich geregelte Beratungs-/ und Dokumentationspflichten zu erfüllen und es bestand zudem eine Prospektpflicht.
Das Landgericht Ulm kam in seinem aktuellen noch nicht rechtskräftigen Urteil, vom 09.06.2025 zur Einschätzung, dass es sich bei dem Investment bei der Greenwood International AG um eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetzes handelte.
Eine Haftung des Beraters/Vermittlers dürfte daher bestehen. Problematisch ist, ob den Berater/Vermittler auch ein Verschulden trifft. Dies hatte das Landgericht Ulm abgelehnt, da ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Der Berater/Vermittler durfte nach Auffassung des Landgerichts Ulm auf ein anwaltliches Memorandum verlassen.
Ob dies rechtlich so haltbar ist, ist zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 20.03.2025 – III ZR 261/23 – entschieden: „Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen“.
Mit dieser Entscheidung hat sich das Landgericht nicht befasst. Zudem kommt es auch bei der Frage, ob das Memordum überhaupt vorlag, auf den Einzelfall an.
Mithin sind die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Bewertung im Einzelfall zu prüfen.
Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt bereits zahlreiche Anleger, die bei Greenwood International AG investiert haben.
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Stuttgart, den 22.06.2025
Oliver Renner
Rechtsanwalt
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