
BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – Aktenzeichen II ZB 4/17 –
In einem Streitwertbeschluss versteckt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft bei der Erteilung der Auskunft an einen Kommanditisten diesem eine Auflistung der vollständigen Treugeber des Fonds mit vollständigen Namen, Wohnadresse und Beteiligungshöhe herauszugeben, keiner Benachrichtigungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt.
Selbst wenn man eine solche annehmen würde, dann liege nur eine damit zusammenhängende Kostenfolge auf Grund der Drittbeziehung der Treuhandkommanditistin zu den übrigen Treugebern vor.
Das Gericht hat daher lediglich einen Streitwert von € 400,00 angesetzt. Die Kosten für die Unterrichtung selbst wurden nicht berücksichtigt.
Stuttgart, den 11.01.2018
Oliver Renner
Rechtsanwalt
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