Immobilienfinanzierung - Sicherheitenwechsel bei Verkauf des Objekts

eingestellt am 13.01.2024

Immobilienfinanzierung - Sicherheitenwechsel/-tausch bei Verkauf

Ihr Immobiliendarlehen läuft noch mit langer Zinsbindung sowie günstiger und das finanzierte Objekt soll anstelle eines neuen verkauft werden. Hierfür soll die bestehende Finanzierung mit einbezogen werden, um die bestehenden Zinsen zu behalten.

In dieser Sachverhaltskonstellationen besteht das Problem, dass zur Absicherung des geschlossenen Immobiliendarlehens die zur Sicherheit bestellte Grundschuld erlischt. Das bestehende Darlehen muss – ggf. gegen Vorfälligkeitsentschädigung – abgelöst und ein neues Darlehen muss geschlossen werden.

Kann dies verhindert werden durch einen Sicherheitenwechsel? Für die Finanzierung der neuen Immobilie müsste hierzu die Sicherheit durch Bestellung einer Grundschuld am neuen Objekt gewechselt/getauscht werden. Muss die Bank hier „mitmachen“?

In der Regel besteht kein vertraglicher Anspruch gegen die Bank auf Sicherheitenwechsel/-tausch.

Der Bundesgerichtshof musste sich – soweit ersichtlich – nur in wenigen Fällen mit dieser Frage befassen. Nach dem Bundesgerichtshof muss eine Bank einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem zustimmen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02 –).

Ob diese o.g. Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss individuell geprüft werden.

Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat schon mehrfach Bankkunden in solchen Konstellationen vertreten und konstruktiv gemeinsam mit den Mandanten Lösungen mit der Bank gefunden.

Gerne können Sie sich an Ihn telefonisch oder per Email an ihn wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 13.01.2023

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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