Immobilienkauf: Reservierungsvereinbarung ist formbedürftig

eingestellt am 07.05.2017

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 23.08.2016 – AZ.: 8 U 949/16 –

 

Eine Reservierungsvereinbarung zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten über eine Immobilie bedarf nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden der notariellen Form, wenn sie eine einem Vorkaufsrecht gleichkommende verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages enthält.

Ein Reservierungsentgelt in Höhe von mehr als 10% bis 15% des üblichen Maklerlohns bedarf auch bei Vereinbarungen zwischen gewerblichen Immobilienhändlern ohne Beteiligung eines Maklers der notariellen Form. Es kommt in Betracht, bei derartigen Vereinbarungen zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten statt an die Höhe des üblichen Maklerlohns an einen Grenzwert von 1% des in Aussicht genommenen Kaufpreises anzuknüpfen, so das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 23. August 2016 – AZ.: 8 U 964/16 -).

Ggf. geleistete Reservierungsentgelte können mithin mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden.

 



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