
Kann man eine drohende Veröffentlichung der BaFin verhindern?
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2025 – 6 B 1811/24 –
Eine drohende Veröffentlichung durch die BaFin (oder auf ihre Veranlassung hin) über mutmaßliche Rechtsverstöße eines von ihr beaufsichtigten Instituts oder dagegen gerichtete Anordnungen vermittelt im Regelfall keinen Anspruch auf vorbeugenden Eilrechtsschutz, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2024 – Aktenzeichen: 6 B 1811/24).
Zur Stärkung der Finanzmarktintegrität habe der Gesetzgeber ihre Folgen für das Image betroffener Unternehmen bewusst in Kauf genommen, um der Aufsichtsbehörde ein effektives Aufsichtsmittel an die Hand zu geben. Das Naming & Shaming solle Finanzmarktakteure im Wege der Abschreckung zu verantwortlichem Handeln anhalten und Anleger rechtzeitig vor unseriösen Instituten oder Praktiken warnen.
Nur ausnahmsweise kann im Rahmen des sogenannten vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Maßnahmen der BaFin vorgegangen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden schlechthin nicht zugemutet werden kann, die etwaige Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist aber allenfalls anzunehmen, in denen schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten behördlichen Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird zulässigerweise beantragt, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende gravierende Nachteile entstehen können Seine Zulässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann hingegen nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Bescheides neu, für die BaFin überraschende und noch nicht ausermittelte Umstände geliefert werden, die von der BaFin noch nicht berücksichtigt wurden. Die Hürden hierzu hängen hoch und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ist seit Jahren mit dieser komplexen Materie vertraut.
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Stuttgart, den 09.09.2025
Oliver Renner
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