Kein Kündigungsrecht für Bausparkasse bei zuteilungsreifem Vertrag

eingestellt am 26.07.2016

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016 entschieden, dass Bausparkassen bei bloßer Zuteilungsreife ihren Kunden den Bausparkassenvertrag nicht kündigen können.

In AssCompact hat Rechtsanwalt Oliver Renner das Urteil besprochen und kommt zum Ergebnis:

„Rechtsanwalt Oliver Renner, der bereits mehrere Bausparkunden in verschiedenen Verfahren vertreten hat bzw. zahlreiche Bausparkunden bei den noch offenen Verfahren vertritt, weist darauf hin, dass bei einer für Bausparkunden positiven BGH-Entscheidung, Kunden, deren Klagen bereits rechtskräftig abgewiesen wurden, nicht von dieser Entscheidung profitieren können. Etwas anderes gelte nur, wenn die jeweiligen Entscheidungen noch keine Rechtskraft erlangt haben oder sich die Bausparkasse beim jeweiligen Rechtsstreit beispielsweise auf einen anderen Kündigungsgrund stützt, als es Gegenstand der BGH-Entscheidung ist. Rechtsanwalt Renner: „Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.“

 

Nachfolgend der link zum Beitrag:

http://www.asscompact.de/nachrichten/kein-k%C3%BCndigungsrecht-f%C3%BCr-bausparkasse-bei-zuteilungsreifen-vertr%C3%A4gen

 

 



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