KfW Förderung - Pflichten des Energieberaters

eingestellt am 22.01.2024

KfW Förderung

Pflichten des Energieberaters

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – Aktenzeichen: 7 O 325/21 -

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 31.01.2023 – Aktenzeichen: 7 O 325/21 – über die Schadensersatzhaftung eines Energieberaters im Zusammenhang mit einem KfW – Antrag zu entscheiden. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen und die Pflichten des Energieberaters konkretisiert.

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt war kurz zusammengefasst folgender:

Ein Bauherr hatte einen Energieberater beauftragt, um Förderungsanträge bei der KfW zu stellen. Nach Antragstellung durch den Bauherrn selbst wurden diesem unter dem 12.06.2017 bzw. 15.06.2017 ein Investitionszuschuss in Höhe von 17.500,-Euro und ein EBS-Zuschuss Baubegleitung in Höhe von 4.000,-Euro von der KfW Bankengruppe schriftlich zugesagt. Die diesbezüglichen Vertragsbedingungen der KfW waren jeweils als Anlage beigefügt. Die Zusagen übermittelte der Bauherr nach Erhalt am 12.06.2017 und 15.06.2017 per Email an seinen Energieberater.

Ausweislich Ziff. 3 der beigefügten Vertragsbedingungen musste der Nachweis der Vorhabensdurchführung gegenüber der KfW bis zum 12.06.2020 für dem Investitionszuschuss bzw. 15.06.2020 für den EBS-Zuschuss durch Übermittlung der vom Energieberater zu erstellenden sog. "Bestätigung nach Durchführung" erbracht werden; andernfalls würden die Zuschüsse automatisch verfallen. Erforderlich vor Erteilung der Bestätigung nach Durchführung war ein sog. Hydraulischer Abgleich.

Die gesetzten Fristen wurden nicht eingehalten. Im Jahr 2021 wurde der Energieberater im Rahmen einer Nachfrage von der KfW darauf hingewiesen, dass die in den Zuschusszusagen jeweils festgesetzten Fristen zur Vorlage der anzufertigenden Bestätigungen bereits abgelaufen seien mit der Folge, dass die Zuschüsse nunmehr unwiederbringlich verfallen waren und nicht ausgezahlt wurden.

Die Klage

Der Bauherr forderte vom Energieberater Schadensersatz in Höhe der Summe der beiden entgangenen Zuschüsse gegen die Beklagte zu.

Dazu meint er, es habe zu den vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten gehört, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und zu überwachen, auf pünktliches Einreichen der von ihr zu erstellenden Durchführungsbestätigung zu achten sowie dem Kläger die Bestätigung fristgerecht zur Verfügung zu stellen; jedenfalls aber den Kläger als unerfahrenen Laien vor Fristablauf rechtzeitig auf die fristgerechte Übermittlung der Unterlagen an die KfW bzw. die Möglichkeit einer Fristverlängerung hinzuweisen.

Das Urteil

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage abgewiesen. Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen ob diese technisch förderfähig sind und die "Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. später die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) zu erstellen. Insofern ist der Energie-Effizienz-Experte zum einen technischer Beraterer für den Bauherrn, zum anderen übt ere eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus, so das Landgericht Bielfeld (Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 O 325/21 –).

Eine Nebenpflicht die Fristen zu überwachen bzw. auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis des Energieeffizienz-Experten liegt auf der technischen Seite sowie der Erteilung von BzA und BnD, nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal ist vielmehr der antragstellende Bauherr selbst zuständig.

Ob und welche Pflichten im Rahmen der Beantragung von KfW Förderungen bestehen, ist nach dem Einzelfall individuell geprüft werden.

Gerne können Sie sich an Ihn telefonisch oder per Email an ihn wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 22.01.2023

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

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Telefon: 0711/23992-0

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Email: O.Renner@wueterich-breucker.de

 



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