Kündigungsrecht für Bausparkassen bei zuteilungsreifem Vertrag

eingestellt am 08.09.2016

Petitionsausschuss des Bundestages fordert verbindliche Regelung

Nachdem zwischenzeitlich sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart mit zwei Urteilen und nun auch jüngst das Oberlandesgericht Bamberg mit einem Urteil vom 10.08.2016 (AZ: 8 U 24/16) entgegen anderslautenden Urteilen des von Oberlandesgerichten (Köln, Koblenz, Celle, Hamm, Frankfurt) entschieden haben, dass Bausparkassen bei bloßer Zuteilungsreife ihren Kunden den Bausparkassenvertrag nicht kündigen können hat sich nun auch der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages mit diesem Thema befasst.

Der Gesetzgeber solle diese Thematik verbindlich regeln. In der Sitzung am 07.09.2016 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In AssCompact hat Rechtsanwalt Oliver Renner zu dieser Entwicklung Stellung genommen.

 

Nachfolgend der link zum Beitrag:

http://www.asscompact.de/nachrichten/k%C3%BCndigung-von-bausparvertr%C3%A4gen-schreitet-jetzt-der-gesetzgeber-ein

 



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