Kündigungsrecht von Bausparkassenverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife – Regel/Ausnahme

eingestellt am 29.03.2017

BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -

Der Bundesgerichtshof hatte am 21.02.2017 über das Kündigungsrecht von Bausparverträgen bei Ablauf einer Zeit von zehn Jahren ab Zuteilungsreife verhandelt. Hierzu lag bislang nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor (Nr. 21/2017).

Zwischenzeitlich liegen zu einem Verfahren die Entscheidungsgründe vor. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Leitsatz wie folgt entschieden: „Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 –).

Für den Regelfall geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein vollständiger Empfang des Darlehens mit dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife gleichsteht und begründet dies ausführlich.

Etwas anderes gilt jedoch im Ausnahmefall, „wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 –). Ob dieser vom Bundesgerichtshof angenommene Ausnahmefall im Einzelfall gegeben ist, muss anhand der jeweiligen vereinbarten Vertragsbedingungen geprüft werden.

In einem obiter dictum hat letztlich der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein ggf. erfolgtes Anpreise oder Bewerben des Bausparvertrages auch als Altersvorsorge zu keinem anderen Ergebnis führt: „Die Anpreisung des Bausparvertrages als Altersvorsorge alternativ zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bedeutet nicht, dass das - ohnehin unabdingbare - Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ausgeschlossen ist. Denn die Anpreisung als Altersvorsorge ändert ungeachtet ihres ohnehin nur werbenden Charakters nichts daran, dass die Klägerin der Beklagten mit der Erbringung ihrer Sparbeiträge ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife ein Zweckdarlehen vollständig gewährt hat, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Da bedingungsgemäß keine Verpflichtung besteht, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, geht mit dem Ansparvorgang zwangsläufig die Bildung eines Kapitalstocks einher, welcher als Rücklage der Altersvorsorge dienen kann. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die unbefristete und von Seiten der Bausparkasse unkündbare Fortsetzung des Ansparvorgangs aber nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 –, Rn. 96, juris).

Im Regelfall besteht daher bei Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht der Bausparkassen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Ob der Ausnahmefall vorliegt muss im Einzelfall geprüft werden.

 

 



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