Landgericht München: Athletenvereinbarung unwirksam

eingestellt am 27.02.2014

Das Landgericht München wies die Schadensersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab, hält aber die Athletenvereinbarungen für unwirksam. Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 27. Februar 2014 unter dem Titel „Kein Schadensersatz, aber …!“:

Eisschnelllauf-Statue

Auf ungewohntem Terrain: Gerichtsverfahren sind keine „Blumenwiese“.


„Im Sitzungssaal 219 des Landgerichts München I hängt ein großes Ölgemälde hinter dem Richterstuhl. Es zeigt König Maximilian II. von Bayern. Es ist ein recht altes Gemälde des Regenten, der von 1811 bis 1864 lebte. In seiner Zeit als Gerichtsschmuck dürfte der alte König schon so Einiges zu hören bekommen haben. An diesem Mittwochmorgen aber bot er die Kulisse für fürwahr Wegweisendes. Die Vorsitzende Richterin Petra Wittmann verkündete ihr Verdikt zum Aktenzeichen 37 O 28331/12, der Schadensersatzklage „einer bekannten deutschen Eisschnellläuferin“, wie es im Gerichtsdeutsch so wunderbar vage hieß.

Max-II-von-Bayern

Bildquelle: Max II., König von Bayern, von Franz Seraph Hanfstaengl - Scan. Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons -



Claudia Pechstein, seit Samstag 42, hatte 3,5 Millionen Euro Schadensersatz und 400.000,- Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und der Internationalen Eislauf-Union (ISU) gefordert, weil die gegen sie verhängte „Zweijahres-Sperre wegen Doping“ (so die Pressemitteilung des Gerichts) rechtswidrig gewesen sei. Diese Forderung wurde zurückgewiesen. Sie wurde zurückgewiesen, ohne dass die Kammer der Frage, ob die Sperre rechtmäßig war, überhaupt noch einmal nachging. Die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes (Cas), der im November 2009 die von der ISU verhängte Sperre bestätigt hatte, sei schlicht bindend. Wittmanns Vortrag dauerte neun Minuten. Als sie ihn mit den Worten „Das war’s“ schloss, durften sich die ISU und die DESG dennoch nicht vorbehaltlos als Gewinner fühlen. Im Gegenteil.
Die 37. Zivilkammer hatte in die Urteilsbegründung einiges eingeflochten, was die Sportwelt grundsätzlich erschüttern kann […]

img-MB-Dist-2010-1

Anwalt Marius Breucker: Urteil mit großen Auswirkungen auf das Sportrecht.



Die in der Athletenvereinbarung getroffene Schiedsvereinbarung sei „unwirksam“, heißt es im Urteil, weil diese „seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen“ worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses habe es ein „strukturelles Ungleichgewicht“ gegeben, der nationale und der internationale Eislaufverband hätten „eine Monopolstellung“ ausgespielt. […]
Marius Breucker, der Stuttgarter Jurist und Anwalt der DESG, wies darauf hin, dass noch zu klären sei, welche Maßstäbe das Gericht angelegt habe – lediglich die des deutschen Rechts oder auch jene des Schweizer Rechtssystems, was insofern von Bedeutung ist, weil der CAS und viele internationale Sportverbände in der Schweiz ihren Sitz haben. Sollten die Richter, die zu Füßen König Maximilian II. saßen, auch die Rechtsordnung der Eidgenossen im Blick gehabt haben, so Marius Breucker zur dpa „wären die Auswirkungen noch größer“.“

Eine Analyse der sportrechtlichen Konsequenzen der „Causa Pechstein“ finden Sie unter:

http://de.slideshare.net/MariusBreucker/marius-breucker-aus-causa-pechstein-lernen

Das zunächst vor der Disziplinarkommission der ISU und dem Court of Arbitration for Sport (CAS) geführte Verfahren, das nunmehr seine Fortsetzung vor staatlichen Gerichten findet, ist ein Beispiel für die Zweispurigkeit des Sportrechts: Die sportspezifischen Regeln der Verbände, die regelmäßig von Verbands- und Schiedsgerichten überprüft werden, stehen neben den für alle geltenden staatlichen Vorschriften, im konkreten Fall etwa des Kartellrechts. Das Verhältnis der beiden Stränge des Sportrechts und weitere Charakteristika der speziellen Materie beleuchtet der Bericht „Sportrecht ist mehr als Sport und Recht“ unter:

https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/07/02/marius-breucker-sportrecht-ist-mehr-als-sport-und-recht/




Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -