Landgericht München weist Schadensersatzklage gegen Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft ab

eingestellt am 25.02.2014

Landgericht München weist Schadensersatzklage gegen Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft ab


Das Landgericht München wies mit Urteil vom 26. Februar 2014 die Schadensersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) ab. Zwar seien, so das Gericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung, die Schiedsvereinbarungen der Athletin mit der DESG und der International Skating Union (ISU) unwirksam, da sich die Athletin diesen Vereinbarungen nicht freiwillig unterworfen habe. Das Landgericht sei aber gleichwohl an die Rechtskraft des Schiedsspruchs des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne gebunden. Eine Anerkennung des Schiedsspruchs könne nur verweigert werden, wenn er an ganz gravierenden Verfahrensfehlern leide oder gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze verstoße. Etwaige Fehler in der Beweiswürdigung oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren seien, so das Gericht weiter, nicht von solchem Ausmaß gewesen, dass die Anerkennung des Schiedsspruch unterbleiben müsste.


Dem Landgericht München sei eine Prüfung und Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Es könne demnach nicht mehr darüber befinden, ob die von der ISU gegen die Athletin verhängte Dopingsperre inhaltlich richtig gewesen sei. Vielmehr sei das Gericht an den rechtskräftigen Schiedsspruch des CAS gebunden und könne keine eigene Sachprüfung vornehmen.

Aufgrund der Rechtskraft des Schiedsspruchs konnte das Gericht weder – wie von der Athletin beantragt – die Rechtswidrigkeit der Dopingsperre feststellen, noch auf Schadensersatz erkennen. Jeder Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die verhängte Dopingsperre rechtswidrig ist. Dies kann aber nachträglich, nachdem der Schiedsspruch rechtskräftig geworden ist, vom Landgericht nicht mehr abweichend entschieden werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Athletin kündigte an, Berufung einzulegen. In einer ersten Reaktion auf die Urteilsverkündung sprach der anwaltliche Vertreter der DESG, Dr. Marius Breucker, von einem „kleinen Beben für die Sportgerichtsbarkeit“. Man müsse jedoch berücksichtigen, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Zudem müssten zunächst noch die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet und geprüft werden, ob das Gericht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen nur nach deutschem oder auch nach schweizerischem Recht beurteilt habe. „Da viele internationale Sportverbände und der CAS selbst ihren Sitz in der Schweiz haben, wäre die Auswirkung des Urteils größer, wenn das Landgericht die Schiedsvereinbarung auch nach schweizerischem Recht geprüft hätte“, sagte Breucker. Im Übrigen seien natürlich andere Gerichte, erst recht schweizerische Gerichte in ihrer Bewertung nicht an das Urteil des Landgerichts München gebunden. Zudem könnten die höheren gerichtlichen Instanzen zu einer anderen Beurteilung kommen.

Zur Pressemitteilung der DESG zur Verkündung des Urteils vor dem Landgericht München I am 26. Februar 2014:

www.desg.de

Die Wirksamkeit und der Inhalt von Schiedsvereinbarungen im Sport waren unter dem Titel „Athletenvereinbarung – Berechtigtes Anliegen oder Entrechtung des Athleten?“ auch Gegenstand des zehnten Stuttgarter Sportgesprächs am 27. Januar 2014 in Stuttgart. Näheres unter www.stuttgarter-sportgespraech.de

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