Lebensversicherungen – Haften diese für Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern?

eingestellt am 08.12.2011

Pressemitteilung



Die Streitfrage:

Lebensversicherungen – Haften diese für Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern


Der Fall:
Der Kläger hatte eine Lebensversicherung bei einem liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen. Gegen diese machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung begangen durch den Vermittler geltend. Dieser hat dem Kläger unbestritten erklärt, dass die Anlage bei dem liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen garantiert und eine Mindestrendite von 124% nach zehn Jahren zu erwarten sei. Tatsächlich bestand ein Totalverlustrisiko, das sich verwirklicht hat.

Das Urteil:
Das Landgericht Kempten (Allgäu)  hat der Klage Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang stattgegeben (Landgericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 20.10.2011 – Aktenzeichen: 12 O 640/11 – nicht rechtskräftig).

Das meint der Experte

Wann und unter welchen Umständen sich Emittenten von Kapitalanlagen oder Versicherungen eine Falschberatung durch Vermittler zurechnen lassen müssen und hierfür haften ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Grund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XII ZR 336/99).

So lehnt beispielsweise der Bundesgerichtshof im Falle einer Publikumsgesellschaft, welche als Kommanditgesellschaft konzipiert ist, auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Haftung der Fondsgesellschaft für Vermittler ab. Anders beurteilt dies der Bundesgerichtshof bei atypisch stillen Beteiligungen, die zweigliedrig organisiert sind. Hierbei sind insbesondere die jeweils der Beteiligung zugrunde liegende Gesellschaftsform sowie deren Organisationsform zu beachten.

Im vorliegenden Fall des Landgerichts Kempten hatte das liechtensteinische Versicherungsunternehmen keinerlei persönlichen Kontakt zum Kunden und verfügte in Deutschland über keine Zweigniederlassung. Das Versicherungsunternehmen hat es daher in Deutschland selbständigen Vermittlern, mit denen eine Courtagevereinbarung getroffen worden ist, überlassen, die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife mit potentiellen Kunden zu führen. Hierbei musste auch damit gerechnet werden, dass der Hauptvertrieb auch Untervermittler einschaltet und diesen die Verhandlung mit den Kunden überlässt.

Da bei der angebotenen Lebensversicherung neben der Auswahl der Anlagestrategie auch sonst erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf besteht musste das liechtensteinische Versicherungsunternehmen davon ausgehen, dass den Anträgen auf Abschluss der Lebensversicherung regelmäßig eingehende Gespräche vorausgehen. Da das Unternehmen das Führen dieser Gespräche – wohl gewollt – selbständigen Vermittlern überlies, kann es sich nicht ihrer Verantwortung für diese Vertragsverhandlungen entziehen und muss über die zivilrechtliche Zurechnung nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch hierfür bei eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Kunden direkt haften.

Die untergerichtliche Rechtsprechung, wann und unter welchen Voraussetzung eine Versicherungsgesellschaft für eine Aufklärungspflicht des Vermittlers haftet ist vielfältig. Tendenziell ist aber festzustellen, dass im Falle eines auf Grund der Komplexität des Produktes geschuldeten hohen Aufklärungs- und Beratungsbedarfs die Rechtsprechung zu einer Haftung der Versicherungsgesellschaft neigt.

Die Bärenweisheit vieler Versicherungsunternehmen „Wasch mir den Pelz, aber mach nicht nass“ greift daher bei juristischer Betrachtung immer weniger durch.

Stuttgart, den 09.12.2011


Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart



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